Ein Versicherungsnehmer, der beim Begehen einer Einfahrt umknickt und sich deswegen die Achillessehne reißt, hat keinen Anspruch wegen dieses Ereignisses gegen seinen Unfallversicherer; Urteil des LG Dortmund – Az. 2 O 362/07.
Es liege in dem normalen Begehen und darauf folgenden Umknicken bereits kein Unfall vor. Bei einer solchen Alltagshandlung fehlt es an der plötzlichen Einwirkung von außen auf den Körper.
Anders kann der Sachverhalt nur dann beurteilt werden, wenn unvorhergesehene Hindernisse oder Bodenunebenheiten von gewisser Erheblichkeit vorliegen oder die Handlung einer außergewöhnlich erhöhten Kraftanstrengung bedurft hätte.
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