Ansprüche von Hinterbliebenen eines privat Unfallversicherten gegen die private Unfallversicherung können bei einem Tod durch Ertrinken entfallen; Urteil des Oberlandesgericht Nürnberg vom 19.5.2011 – Az.: 8 U 1906/10.
Ein Mann war privat unfallversichert. Er tauchte und verstarb während des Tauchens. Der Vater des Versicherungsnehmers war sein Erbe und machte wegen des Ertrinkens seines Sohnes Ansprüche gegen dessen private Unfallversicherung geltend. Die Versicherung weigerte sich, Leistungen zu erbringen. Auch die Klage des Vaters des Versicherungsnehmers blieb erfolglos.
Die entscheidenden Gerichte sahen im Ergebnis keinen Unfall. Zwar könne beim Tod durch Ertrinken grundsätzlich ein plötzliches und von außen wirkendes Ereignis – mithin ein Unfall – angenommen werden. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall, weil ein Ausschlusstatbestand aus den Versicherungsbedingungen eingreife. Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (und andere aufgeführte Fälle) fielen nicht unter den Versicherungsschutz.
Vorliegend seien beim Tod des Versicherten keine Anzeichen für einen Abwehrkampf – wie bei Ertrinkenden üblich – ersichtlich. Der Versicherungsnehmer habe zudem an starkem Übergewicht und Verfettung des Herzmuskels gelitten.
Insofern musste von einer Bewusstseinsstörung (funktionelle Herzstörung) ausgegangen werden in deren Folge der Tod durch Ertrinken stand. Der Tod durch Ertrinken sei daher vorliegend gerade kein unerwartetes Ereignis – mithin ein Unfall. Ansprüche des Vaters des Versicherten bestünden somit nicht.
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