Das Essen nusshaltiger Schokolade eines Allergikers kann als Unfall anzusehen sein wegen dem eine private Unfallversicherung schadensersatzpflichtig sein kann; Urteil des Oberlandesgericht München vom 1.3.2012 – 14 U 2523/11.
Ein geistig Behinderter im Alter von 15 Jahren aß Schokolade. Der Jugendliche hatte eine Nussallergie. Weiterhin war er über eine private Unfallversicherung versichert. Aufgrund des Konsums der Schokolade kam es zu einer allergischen Reaktion und der Jugendliche verstarb.
Woher die Nussreste im Detail stammten blieb auch nach der folgenden gerichtlichen Anrufung unklar. Die Eltern des Kindes verlangten von der privaten Unfallversicherung des Behinderten Schadensersatz. Diese verweigerte eine Zahlung mit dem Hinweis es habe kein Unfall vorgelegen. Die Vorinstanz lehnte eine Regulierung ab. Das OLG München nunmehr hob diese Entscheidung auf.
Es sei vorliegend ein Unfall gegeben. Das Gericht ging davon aus, dass der Jugendliche unbemerkt Schokolade mit Nussbestandteilen gegessen hatte. Diese Nussbestandteile hätten aufgrund der Allergie den Tod letztlich herbeigeführt. Demnach liege ein Unfall vor. Das Verspeisen sei ein plötzlich einwirkendes Ereignis auf den Körper gewesen.
Letztlich sei die Reaktion der Nussallergene mit der Mundschleimhaut erfolgt. Diese wirke von außen und insoweit unterfalle dieses Ereignis der Unfalldefinition. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Stand 2011 – muss erneut geprüft werden
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