Die Verletzung eines versicherten Skifahrers durch einen Sturz, obwohl er von einem anderen Skifahrer nicht berührt wurde, kann einen Unfall darstellen und damit eine private Unfallversicherung zum Schadensersatz verpflichten; Urteil des BGH vom 6.7.2011 – Az.: IV ZR 29/09.
Ein privat unfallversicherter Skifahrer befand sich auf einer Abfahrtspiste. Ein anderer Skifahrer fuhr mit hohem Tempo an ihm haarscharf vorbei, ohne den ersten Skifahrer zu berühren. Dennoch stürzte der erste Skifahrer aufgrund des Schreckens und Riss sich Sehen – auch aufgrund einer unglücklichen Eigenbewegung.
Der verunfallte Skifahrer wandte sich nunmehr an seine private Unfallversicherung und verlangte Regulierung und Schadensersatz. Die private Unfallversicherung weigerte sich zu zahlen, mit dem Hinweis es liege kein Unfall vor, da es kein von außen wirkendes Ereignis gegeben habe.
Der Argumentation der Versicherung folgte im Ergebnis zwar das Oberlandesgericht Celle; der Bundesgerichtshof schloss sich dem jedoch so nicht an.
Die letztinstanzlich urteilenden Richter stellten darauf ab, dass nur das Ereignis in den Blick zu nehmen sei, dass im Ergebnis zu den Verletzungen führte. Die Verletzung liege hier in dem Sturz auf den Boden. Daher sei zu prüfen, ob nicht in diesem Sturz der Schaden bereits begründet sei.
Die Vorinstanz könne jedenfalls nicht darauf abstellen, dass ein bloßes Erschrecken und der deswegen herbeigeführte Sturz lediglich infolge ungeschickter Eigenbewegung passiert sei und deswegen kein Unfall vorliege.
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