„Ich habe eine Lebensversicherung abgeschlossen. Wenn ich sterbe, bekommst Du die Versicherungssumme ausgezahlt.“ Dieser Satz fällt so oder so ähnlich wohl häufiger. Sofern der Bezugsberechtigte aber nicht zugleich auch Erbe ist, kann dies ein Trugschluss sein.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 21.05.2008 (Az.: IV ZR 238/06) nämlich entschieden, dass die Frage, ob der von einer Bezugsberechtigung Begünstigte die Versicherungsleistung im Verhältnis zu den dem Versicherungsnehmer nachfolgenden Erben behalten darf, grundsätzlich allein vom Valutaverhältnis beantwortet wird.
Die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber seinem Lebensversicherer, ein Dritter sei für die Todesfallleistung bezugsberechtigt, beinhaltet – bezogen auf das Valutaverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Dritten – regelmäßig den konkludenten Auftrag, dem Dritten nach Eintritt des Versicherungsfalles das Zuwendungsangebot des Versicherungsnehmers zu überbringen.
Widerrufen nun die Erben dieses Schenkungsangebot noch vor Annahme des durch den Versicherer als Boten übermittelten Schenkungsangebots durch den Bezugsberechtigten, hat dieser keinen Auszahlungsanspruch mehr.
Um hier sicher zu gehen, sollte der Erblasser die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung der von ihm eigesetzten Person auch im Testament vermachen.
Wenn die Erben zugleich pflichtteilsberechtigt sind, steht diesen in dem Fall gegebenenfalls ein Pflichtteilergänzungsanspruch zu.
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