Die verstorbene Erblasserin hatte zwei Kinder. Das eine Kind beerbte die Erblasserin aufgrund testamentarischer Erbfolge allein. Das so enterbte pflichtteilsberechtigte Kind beantragte durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Akteneinsicht in die Nachlassakte.
Die Akteneinsicht wurde bewilligt, dabei wurde aber das Nachlassverzeichnis ausdrücklich von der Akteneinsicht ausgenommen. Der Verfahrensbevollmächtigte wies das Nachlassgericht darauf hin, dass er Einsicht in die vollständige Nachlassakte einschließlich des Nachlass- verzeichnisses begehre.
Das Nachlassgericht legte dies als Beschwerde aus, half dieser aber nicht ab.
Das Thüringer Oberlandesgericht in Jena hob in seinem Beschluss vom 09.08.2011 (Az.: 6 W 206/11) diese Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgericht auf und bewilligte die Akteneinsicht durch Übersendung der vollständigen Nachlassakte – einschließlich der Nachlassaufstellung an das für den Beschwerdeführer zuständige Nachlassgericht.
Gemäß § 13 Abs. 1 FamFG stünde dem Beschwerdeführer ein Recht auf Akteneinsicht zu.
Da der Pflichtteilsberechtigte ein berechtigtes Interesse daran habe, sich Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und damit von der Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen, umfasse das Recht auf Akteneinsicht auch die Nachlassaufstellung.
Das diese Aufstellung für einen anderen Zweck erstellt wurde, stünde dem berechtigten Interesse des Pflichtteilsberechtigten nicht entgegen.
Ebenso stünde dem Einsichtsrecht nicht entgegen, dass dieser andere Möglichkeiten habe, sich Kenntnis über den Nachlassbestand zu verschaffen, insbesondere einen unmittelbaren Auskunftsanspruch nach
§ 2314 BGB gegen den Erben und Schuldner des Pflichtteilsanspruchs.
Das berechtigte Interesse werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Informationen auch auf andere Weise beschafft werden könnten, zumal die gerichtliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs mit Kosten verbunden sei, so die Richter in ihrer Entscheidung.
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Grabpflegekosten vermindern nicht den Pflichtteilsanspruch

Erben dritter Ordnung

Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

Handschriftliches Testament – Zusätze

Nichtbetreiben eines Scheidungsantrags und Ehegattenerbrecht

Wiederheirat und ein altes Testament

Regelungen zum Erbrecht nichtehelicher Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren worden sind

Bezugsberechtigung bei einer Lebensversicherung

Vorsicht bei Zusätzen unter der Unterschrift eines Testaments

Pflichtteilsergänzungsanspruch auch für Schenkungen vor der Geburt

Keine Klage des Miterben gegen den erklärten Willen der anderen

Keine anonyme Beerdigung ohne den Willen des Verstorbenen

Beitritt zu gemeinschaftlichen Testament auch später möglich

Grabpflegekosten vermindern nicht den Pflichtteilsanspruch

Erben dritter Ordnung

Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

Handschriftliches Testament – Zusätze

Nichtbetreiben eines Scheidungsantrags und Ehegattenerbrecht

Wiederheirat und ein altes Testament

Regelungen zum Erbrecht nichtehelicher Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren worden sind

Bezugsberechtigung bei einer Lebensversicherung

Vorsicht bei Zusätzen unter der Unterschrift eines Testaments

Pflichtteilsergänzungsanspruch auch für Schenkungen vor der Geburt

Keine Klage des Miterben gegen den erklärten Willen der anderen

Keine anonyme Beerdigung ohne den Willen des Verstorbenen
