Zwischen dem Ehemann und den gemeinsamen Kindern kam es nach dem Tod der Frau zu Auseinandersetzungen. Der Vater wollte die Mutter daher anonym unter Ausschluss der Kinder beisetzen.
Die Kinder wandten sich deshalb an das Amtsgericht Frankfurt, das in seiner Entscheidung vom 19.06.1997 (Az.: 32 C 1486/97) diese Vorgehensweise untersagte. Grundsätzlich ginge bei Meinungsverschiedenheiten über die Art der Bestattung der Wille des Ehegatten vor. Der zur Totenfürsorge berechtigte Ehegatte sei aber an den irgendwie geäußerten oder auch nur mutmaßlichen Willen des Verstorbenen gebunden.
Er dürfe keine anonyme Beerdigung anordnen, um nächste Angehörige in ihrem Gedenken an den Verstorbenen zu beeinträchtigen, wenn nicht ersichtlich sei, dass dies auch nur dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entsprochen hätte, so das Gericht in seiner Entscheidung.
Wenn Konflikte vorhersehbar sind, kann es sich anbieten, eine Anweisung für die Totensorge zu erteilen. Diese ist nicht formgebunden, sollte aber schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen.
Im Gegensatz zum Testament muss die Anweisung also nicht handschriftlich vorgenommen werden. Diese Anweisung sollte auch nicht ins Testament aufgenommen werden, da dieses oftmals erst nach der Beerdigung vom Nachlassgericht eröffnet wird.
Es muss auch kein Angehöriger oder gar ein Erbe bestimmt werden, vielmehr kann man jede Person seines Vertrauens damit beauftragen.
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Grabpflegekosten vermindern nicht den Pflichtteilsanspruch

Erben dritter Ordnung

Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

Handschriftliches Testament – Zusätze

Nichtbetreiben eines Scheidungsantrags und Ehegattenerbrecht

Wiederheirat und ein altes Testament

Umfang des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten auf Einsicht in Nachlassakten

Regelungen zum Erbrecht nichtehelicher Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren worden sind

Bezugsberechtigung bei einer Lebensversicherung

Vorsicht bei Zusätzen unter der Unterschrift eines Testaments

Pflichtteilsergänzungsanspruch auch für Schenkungen vor der Geburt

Keine Klage des Miterben gegen den erklärten Willen der anderen

Beitritt zu gemeinschaftlichen Testament auch später möglich

Grabpflegekosten vermindern nicht den Pflichtteilsanspruch

Erben dritter Ordnung

Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

Handschriftliches Testament – Zusätze

Nichtbetreiben eines Scheidungsantrags und Ehegattenerbrecht

Wiederheirat und ein altes Testament

Umfang des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten auf Einsicht in Nachlassakten

Regelungen zum Erbrecht nichtehelicher Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren worden sind

Bezugsberechtigung bei einer Lebensversicherung

Vorsicht bei Zusätzen unter der Unterschrift eines Testaments

Pflichtteilsergänzungsanspruch auch für Schenkungen vor der Geburt

Keine Klage des Miterben gegen den erklärten Willen der anderen
