Noch bis zum 30.06.1970 galten ein nichteheliches Kind und sein Vater nicht als verwandt. Dieses war daher von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Dieser Ausschluss wurde durch Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG für nichteheliche Kinder, die vor dem 1.07.1949 geboren worden sind, aufrecht erhalten.
Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 28.05.2009 feststellte, dass dies das auch nichtehelichen Kindern zustehende Recht auf Achtung ihres Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten beeinträchtigen und diskriminierend sein könnte, hat der deutsche Gesetzgeber im April 2011 die Stichtagsregelung in Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. – rückwirkend – für ab dem 29.05.2009 eingetretene Erbfälle aufgehoben.
Der BGH hat nun in seiner Entscheidung vom 26.10.2011 (Az.: IV ZR 150/10) entschieden, dass die Aufrechterhaltung der Regelung des Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. für vor dem 29.05.2009 eingetretene Erbfälle weder gegen Art. 6 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstößt.
Die begrenzte Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung und die damit weiterhin bestehende Benachteiligung vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder seien durch sachliche Gründe gerechtfertigt und daher nicht zu beanstanden.
Der deutsche Gesetzgeber durfte insbesondere dem grundgesetzlich geschützten Vertrauen von Erblassern und deren bisherigen Erben in die Beibehaltung von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. entscheidende Bedeutung beimessen.
Erst mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass diese Regelung gegen Art. 8 Abs. 1, 14 EMRK verstoße, sei ein solches Vertrauen in einen Ausschluss nichtehelicher Kinder eines männlichen Erblassers von dessen Erbe nicht mehr berechtigt gewesen.
Auch eine Berücksichtigung der genannten Garantien der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten selbst führe zu keiner anderen Beurteilung der Entscheidung des Gesetzgebers.
Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lasse sich vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Rechtslage auch für die Zeit vor Verkündung der Entscheidung vom 28.05.2009 zu ändern, so die Richter am Bundesgerichtshof.
Diese Entscheidung hat nur Bedeutung für Erbfälle, die vor dem 29.05.2009 eingetreten sind und für Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren worden sind.
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Grabpflegekosten vermindern nicht den Pflichtteilsanspruch

Erben dritter Ordnung

Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

Handschriftliches Testament – Zusätze

Nichtbetreiben eines Scheidungsantrags und Ehegattenerbrecht

Wiederheirat und ein altes Testament

Umfang des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten auf Einsicht in Nachlassakten

Bezugsberechtigung bei einer Lebensversicherung

Vorsicht bei Zusätzen unter der Unterschrift eines Testaments

Pflichtteilsergänzungsanspruch auch für Schenkungen vor der Geburt

Keine Klage des Miterben gegen den erklärten Willen der anderen

Keine anonyme Beerdigung ohne den Willen des Verstorbenen

Beitritt zu gemeinschaftlichen Testament auch später möglich

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Vorsicht bei Zusätzen unter der Unterschrift eines Testaments

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