Häufig hinterlässt ein Verstorbener nahe Verwandte wie Kinder oder Eltern. Was ist aber, wenn zum Todeszeitpunkt weder Kinder (noch deren Abkömmlinge), noch Eltern (noch deren Abkömmlinge) oder Großeltern vorhanden sind, die nächsten lebenden Verwandten also Onkel und Tanten (oder deren Abkömmlinge) sind?
In diesem Beispiel war der Erblasser kinderlos. Er war ein Einzelkind und sowohl seine Eltern als auch seine vier Großeltern waren bereits verstorben.
In dem Fall erben also die Abkömmlinge der Großeltern mütterlicher und väterlicher Seite des Erblassers und zwar je zur Hälfte.
Das OLG Düsseldorf musste sich in seinem Beschluss vom 12.11.2010 (Az.: I-3 Wx 222/10) mit der Frage auseinander setzen, ob der Erbteil der einen Linie verringert wird, wenn der Abkömmling nur von einem der Großeltern abstammt.
Diese Frage verneinte das OLG: In diesem Fall waren eine Tante des Erblassers, die das Kind der beiden Großeltern väterlicherseits war und ein Onkel, der das Kind der Großmutter aus zweiter Ehe mütterlicherseits war noch am Leben.
Die Tante vertrat die Auffassung, dass ¼ des Erbteils des Großvaters mütterlicherseits auf das Großelternpaar väterlicherseits übergegangen sei, da dieser keine eigenen Abkömmlinge habe und widersprach damit einem Erbschein, der sie und den Onkel des Erblassers je ½ als Erbe auswies.
Das OLG vermochte dieser Auffassung nicht zu folgen. Der Erbteil des vorverstorbenen Großvaters mütterlicherseits sei an die Großmutter mütterlicherseits gelangt.
Da auch diese vorverstorben ist, an ihren Abkömmling, den Onkel des Erblassers, der somit insgesamt ½ erbte. Das Großelternpaar väterlicherseits oder dessen Abkömmlinge – hier also die Tante – käme hinsichtlich des Erbteils des Großelternpaars mütterlicherseits also nur allein zum Zug, wenn dieses vorverstorben wäre, ohne dass beim Erbfall (nicht nur gemeinsame) Abkömmlinge dieses Großelternpaares am Leben wären, so die Richter.
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