Ein Miterbe wollte einen unstreitig zum Nachlass gehörenden Anspruch klageweise geltend machen. Die anderen beiden Miterben wünschten eine gerichtliche Geltendmachung der Forderung aber ausdrücklich nicht.
Da dem Miterben die finanziellen Mittel fehlten, stellte er einen Prozesskostenhilfeantrag. Diese versagte ihm das Landgericht und das OLG Frankfurtt wies in seiner Entscheidung vom 23.03.2012 (Az.: 19 W 2/12) die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde zurück.
Der beabsichtigten Klage fehle es an der erforderlichen Erfolgsaussicht, weil sie wegen Missbrauchs der Prozessführungsbefugnis unzulässig wäre. Die Ansprüche, die der Antragsteller mit der Klage geltend machen wolle, gehören zum Nachlass seines verstorbenen Bruders.
Der Antragsteller sei jedoch nicht Alleinerbe, sondern aufgrund gesetzlicher Erbfolge Miterbe neben zwei weiteren Personen. Zwar stünde einem Miterben grundsätzlich das Recht zu, Nachlassforderungen allein geltend zu machen und Leistung an alle Erben gemeinschaftlich zu verlangen (§ 2039 BGB).
Die beabsichtigte Klageerhebung durch den Antragsteller allein würde sich jedoch als unzulässige Rechtsausübung darstellen.
Denn die beiden Miterben neben dem Antragsteller hätten nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Anwaltsschreiben ausdrücklich erklärt, dass sie nicht wünschten, dass ein Prozess gegen die Antragsgegnerin geführt werde.
Widersprechen aber die Miterben – wie hier – der Klageerhebung, liege ein Missbrauch der Prozessführungsbefugnis vor, der zur Abweisung der Klage als unzulässig führe, so die Richter in ihrer Entscheidung.
Ob sich andere Gerichte dieser Ansicht anschließen, bleibt allerdings abzuwarten.
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