Die Erblasserin errichtete ein handschriftliches Testament, in dem sie zunächst ausführte, dass ihr Betreuer sich um die Abwicklung der Wohnung etc. kümmern sollte. Sollte noch Sparguthaben verbleiben, so sollte dieses zu gleichen Teilen an folgende Erben gemäß einer beiliegenden Liste verteilt werden.
Das Testament war eigenhändig unterschrieben. Die lose beiliegende Liste der Erben nicht. Das Oberlandesgericht München entschied in seinem Beschluss vom 07.10.2010 (Az. 31 Wx 161/10), dass die Erblasserin die in der Liste genannten Personen nicht formwirksam im Sinne des § 2247 Abs. 1 BGB als Erben eingesetzt hat.
Als Folge trat wieder die gesetzliche Erbfolge ein. Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB könne der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig unterschriebene Erklärung errichten. Als Abschluss der Urkunde müsse die Unterschrift am Schluss des Textes stehen.
Ergänzungen des Testaments, die von der Unterschrift des Erblassers räumlich gesehen nicht gedeckt sind, müssten grundsätzlich der Form des § 2247 BGB genügen und daher vom Erblasser besonders unterzeichnet werden.
Ausnahmen von diesem Grundsatz kämen in Betracht, wenn Zusätze zwar unter die Unterschrift gesetzt werden, der Bezug zu dem über der Unterschrift stehenden Text aber so eng sei, dass dieser erst mit dem Zusatz sinnvoll werde. Eine solche Ausnahme läge hier aber nicht vor.
Voraussetzung für die Annahme einer Lückenhaftigkeit oder Unvollständigkeit eines Testaments sei, dass der Text im Übrigen den Anforderungen einer formgerechten Errichtung im Sinne des § 2247 Abs. 1 BGB entspräche.
Im Hinblick auf eine Erbeinsetzung bedürfe es dazu zumindest einer Andeutung der Person des Erben in dem von der Unterschrift des Erblassers gedeckten Urkundentext.
André Böttcher
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Nur dann sei im Hinblick auf die Formstrenge des § 2247 Abs. 1 BGB und des damit verbundenen Regelungszwecks auch die Möglichkeit eröffnet, auf Ergänzungen außerhalb des von der Unterschrift gedeckten Textes zurückzugreifen, um die Person des Erben konkret bestimmen zu können. Die Erbeinsetzung müsse also in dem von der Unterschrift gedeckten Text selbst erfolgen.
Dieser Anforderung genüge die vorliegende Erbeinsetzung nicht. In dem von der Unterschrift gedeckten Text finde sich als Anhaltspunkt für die Erbeneinsetzung lediglich die Bezeichnung „folgende Erben“, deren nähere Bestimmung durch eine anschließende „Liste“ erfolgen soll.
Damit vollziehe sich die Einsetzung der berufenen Erben ausschließlich durch deren enumerative Benennung außerhalb des von der Unterschrift der Erblasserin gedeckten Urkundentextes. Dies widerspräche jedoch sowohl der Abschluss- als auch der Fälschungsschutzfunktion der gemäß
§ 2247 Abs. 1 BGB geforderten Unterschriftsleistung.
Bei einer Erbeinsetzung mittels „Bezugnahme“ auf eine anschließend zu erstellende Liste bestünden nämlich bereits Zweifel an der abschließenden Willensbildung bezüglich der von der Erblasserin angedachten Personen als Erben.
Denn die Erblasserin wolle sich in dem von ihrer Unterschrift gedeckten Urkundentext bezüglich dieser Erben gerade nicht festlegen, sondern diese in einer gesonderten, noch zu erstellenden Erklärung bestimmen.
Ob die „Liste“ zeitgleich mit dem sonstigen Urkundstext erstellt worden sei, sei letztendlich nicht von Bedeutung. Denn selbst wenn die Liste im Zuge der Abfassung des übrigen Urkundentextes von der Erblasserin erstellt sein sollte, böte die Liste nicht die Gewähr, dass der Personenkreis der Erben abschließend benannt ist.
Mangels Unterschrift bezüglich der Liste sei stets eine Ergänzung von Personen mittels Hinzufügung einer weiteren folgenden Nummer möglich. Dies stünde jedoch nicht mit der Abschluss- und Fälschungsschutzfunktion der Unterschriftsleistung im Einklang, so die Richter.
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