Die Eheleute errichteten ein gemeinschaftliches Testament in notarieller Form, durch welches sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzten. Einige Jahre später ließen sie sich scheiden.
Allerdings fanden sie einige Jahre nach der Scheidung wieder zueinander und heiraten einen Tag vor dem Tod des Ehemannes zum zweiten Mal. Einen gemeinsamen Hausstand hatten die Eheleute nicht mehr begründet. Der Erblasser war kinderlos, nur seine Eltern lebten noch.
Die Ehefrau beantragte beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Testaments (zu Zeiten der ersten Ehe) als Alleinerbin ausweisen soll.
Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag mit der Begründung zurück, dass das gemeinschaftliche Testament durch die Ehescheidung unwirksam geworden sei.
Ein übereinstimmender Wille der Eheleute, das Testament im Falle einer Scheidung und späteren Wiederheirat fortgelten zu lassen, könne nicht festgestellt werden. Diese Entscheidung hielt auch einer Überprüfung durch das Landgericht und das Oberlandesgericht stand.
André Böttcher
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Das OLG Hamm führte in seiner Entscheidung vom 26.08.2010 (Az.: I-15 Wx 317/09) dazu aus:
Gemäß den §§ 2268 Abs. 1, 2077 BGB sei von der Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments auszugehen, wenn sich nicht im Wege der ggf. -ergänzenden- Auslegung feststellen lasse, dass die Testierenden die Wirksamkeit ihres Testaments auch für den Fall der Auflösung ihrer Ehe gewollt hätten (§ 2268 Abs.2 BGB). Für den Fall einer späteren Wiederverheiratung gelte auch nichts anderes.
Eine Wiederverheiratung könne ein Indiz für einen Fortgeltungswillen darstellen. In diesem Fall bestand jedoch ein großer zeitlicher Abstand zwischen der Scheidung und der Versöhnung der Eheleute, die bis zuletzt keinen gemeinsamen Hausstand begründeten.
Die Wiederverheiratung erfolgte nach Bekanntwerden der Erkrankung des Erblassers in dessen Versorgungsinteresse. Unter Berücksichtigung dieser Umstände vermochte das Landgericht in der einmaligen Erklärung des Erblassers gegenüber seiner Ehefrau, das Testament sei wirksam, sowie der (späten) Wiederverheiratung den Schluss auf einen (hypothetischen) Fortgeltungswillen im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu ziehen.
Diese tatsächliche Würdigung möge nicht zwingend sein, so die Richter am OLG, sie sei jedoch rechtlich möglich und alleine deshalb für den Senat als Rechtsbeschwerdegericht bindend.
Im Falle einer Wiederheirat sollte also (zumindest vorsorglich) an die Errichtung eines (neuen) Testaments gedacht werden.
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Grabpflegekosten vermindern nicht den Pflichtteilsanspruch

Erben dritter Ordnung

Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

Handschriftliches Testament – Zusätze

Nichtbetreiben eines Scheidungsantrags und Ehegattenerbrecht

Umfang des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten auf Einsicht in Nachlassakten

Regelungen zum Erbrecht nichtehelicher Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren worden sind

Bezugsberechtigung bei einer Lebensversicherung

Vorsicht bei Zusätzen unter der Unterschrift eines Testaments

Pflichtteilsergänzungsanspruch auch für Schenkungen vor der Geburt

Keine Klage des Miterben gegen den erklärten Willen der anderen

Keine anonyme Beerdigung ohne den Willen des Verstorbenen

Beitritt zu gemeinschaftlichen Testament auch später möglich

Grabpflegekosten vermindern nicht den Pflichtteilsanspruch

Erben dritter Ordnung

Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

Handschriftliches Testament – Zusätze

Nichtbetreiben eines Scheidungsantrags und Ehegattenerbrecht

Umfang des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten auf Einsicht in Nachlassakten

Regelungen zum Erbrecht nichtehelicher Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren worden sind

Bezugsberechtigung bei einer Lebensversicherung

Vorsicht bei Zusätzen unter der Unterschrift eines Testaments

Pflichtteilsergänzungsanspruch auch für Schenkungen vor der Geburt

Keine Klage des Miterben gegen den erklärten Willen der anderen

Keine anonyme Beerdigung ohne den Willen des Verstorbenen
