Nach dem Tod seiner allein sorgeberechtigten Mutter wollte das 12jährige Kind in dem Haushalt seiner Tante leben. Dies entsprach auch dem testamentarischen Willen der Mutter. Zu seinem Vater wollte es ausdrücklich nicht. Es wollte ihn nicht mehr sehen.
Das Amtsgericht bestellte die Tante zum Vormund des Kindes. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Vater. Das OLG Köln wies mit seinem Beschluss vom 09.01.2012 (Az.: II-4 UF 229/11) die Beschwerde des Vaters zurück. Gemäß § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB habe das Familiengericht nach dem Tod der allein sorgeberechtigten nichtehelichen Mutter das Sorgerecht auf den Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes diene.
Eine Übertragung des Sorgerechts auf den Vater widerspreche aber dem wiederholt geäußerten, ernsthaften Kindeswillen und diene aus diesem Grunde nicht dem Kindeswohl.
Das Wohl des Kindes bilde immer das entscheidende Kriterium, so dass dieses bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein müsse.
Das Kind sei ein Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit. Es bedürfe des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln.
In einem Sorgerechtsverfahren sei der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar sei.
Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirke, müsse nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die sorgerechtliche Regelung entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nehme und es daher unmittelbar betreffe.
Habe der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage sei, sich einen eigenen Willen zu bilden, so komme ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrte Bedeutung zu.
Der Senat sei überzeugt, dass das Wohl des inzwischen 12 ½-jährigen erheblich gefährdet würde, wenn sein ernsthaft geäußerter Wille bei der Sorgerechtsentscheidung übergangen würde.
Er sei durch den Tod seiner Mutter ohnehin stark belastet. Sein Vater sollte den Wunsch seines Sohnes, im Haushalt seiner Tante weiterzuleben und dort zur Ruhe zu kommen, respektieren. Die Einsetzung Tante als Vormund sei nicht zu beanstanden, so die Richter in ihrer Entscheidung.
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