Nach einer Trennung kommt es auch nicht selten vor, dass sich die Eltern nicht über das Umgangsrecht einigen können. Sie können dann das Familiengericht anrufen, um so eine Regelung durch das Gericht zu erreichen.
In Umgangsrechtsstreitigkeiten ist eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben, so dass sich jedes Elternteil auch selbst vertreten kann. Aus verschiedenen Gründen möchten die wenigsten sich in derartigen Streitigkeiten aber selbst vertreten und beauftragen einen Rechtsanwalt.
Wer sich einen Rechtsanwalt nicht leisten kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Nach § 78 Abs. 2 FamFG wird einem Beteiligten im Verfahren, in denen eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben ist, auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt allerdings nur dann beigeordnet, wenn dieses wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtlage erforderlich erscheint.
Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss vom 23.02.2011 (Az.: 10 WF 29/11) entschieden, dass soweit längere Zeit zwischen dem Umgangsberechtigten und dem Kind kein Kontakt stattgefunden hat und bei der Ausübung des Umgangs eine Kindeswohlgefährdung im Raum steht, von einer schwierigen Sachlage auszugehen sei.
Wenn im Rahmen eines Umgangsverfahrens die Anordnung von begleitetem Umgang ernsthaft in Betracht kommt, sei auch von einer schwierigen Rechtslage auszugehen, so die Richter.
Das OLG änderte mit dieser Entscheidung einen zuvor ablehnenden Beschluss des Familiengerichts ab. Dieses ging noch von einer nicht schwierigen Sach- und Rechtslage aus.
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