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Rückständiger Unterhalt sollte innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden

19. April 2024
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Rückständiger Unterhalt sollte innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden

Das Thüringer Oberlandesgerichts musste sich in seinen Entscheidungen vom 06.12.2001 und 17.01.2012 (Az.: 2 UF 385/11) mit der Beschwerde einer inzwischen 23 Jahre alten, aber noch zur Schule gehenden, Tochter zu befassen.

Diese hatte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einem bereits 2001 gegen ihren Vater ergangenen Unterhaltstitel im November 2009 ergriffen. Der Vater wehrte sich erfolgreich gegen die späte Vollstreckung rückständiger Unterhaltsforderungen für die Jahre 2000 bis Mai 2008 in Gesamthöhe von rund 15.000 Euro.

Das Oberlandesgericht (OLG) führte in seinen Entscheidungen dazu aus, dass dieAnsprüche auf rückständigen Unterhalt für die Zeit bis Mai 2008 wegen nicht zeitnaher Durchsetzung nach § 242 BGB verwirkt seien.

Auch Unterhaltsrückstände unterlägen der Verwirkung, wenn sich ihre Geltendmachung unter Berücksichtigung von Zeit- und Umstandsmoment der vorherigen Nichtgeltendmachung als unzulässige Rechtsausübung darstelle.

Das OLG folgte hier der Rechtsprechung des BGH und sah das Zeitmoment bereits nach etwas mehr als einem Jahr erfüllt an. Anderenfalls könnten Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen.

Das Umstandsmoment frage danach, ob sich der Schuldner mit Rücksicht auf das Verhalten des Gläubigers darauf einrichten durfte und auch darauf eingerichtet habe, dass das Recht auch künftig nicht mehr geltend gemacht werde.

Von einem Unterhaltsgläubiger müsse eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung seines Anspruchs kümmere. Unterhalt solle nämlich der Befriedigung des aktuellen Lebensbedarfs dienen.

Die Vollstreckung jahrelang aufgelaufener „€“ also nicht der Deckung des laufenden Bedarfs dienender „€“ Rückstände sei rechtsmissbräuchlich, begründeten die Richter ihre Entscheidung.

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