Eine Trunkenheitsfahrt kann dazu führen, dass der Vollkaskoversicherer zu vollständiger Leistungsfreiheit berechtigt wird, LG Münster, Urteil vom 24.9.2009 – 15 O 275/09.
Selbst wenn der Fahrer eines Fahrzeugs Herzrasen hat und einen Unfall verursacht, der Schaden an einem vollkaskoversicherten Fahrzeug verursacht, führt dies nicht zur Leistungspflicht der Vollkaskoversicherung, wenn der Fahrer zum Unfallzeitpunkt 1,67 Promille Blutalkoholkonzentration hatte.
Diese hohe Blutalkoholkonzentration ist sowohl subjektiv als auch objektiv als grob fahrlässig zu werten. Diese Blutalkoholkonzentration ist ein derartig schwerwiegendes Fehlverhalten, die den Versicherer zur vollständigen Leistungsfreiheit berechtigt.
Kategorie
Vorschau und » verwandte Themen
Pauschale Haftungsbefreiungsklausel in einem Automietvertrag kann unwirksam sein
Rauchen am Steuer
Unberechtigtes Entfernen vom Unfallort
Vollkaskoversicherung kann bei fiktiver Abrechnung nur Neuschäden berücksichtigen
Vollkaskoversicherung kann bei Trunkenheitsfahrt leistungsfrei werden
Vollkaskoversicherung kann Schadensfreiheitsrabatt auch nach Scheidung übertragen
Pauschale Haftungsbefreiungsklausel in einem Automietvertrag kann unwirksam sein
Rauchen am Steuer
Unberechtigtes Entfernen vom Unfallort
Vollkaskoversicherung kann bei fiktiver Abrechnung nur Neuschäden berücksichtigen
Vollkaskoversicherung kann bei Trunkenheitsfahrt leistungsfrei werden
Vollkaskoversicherung kann Schadensfreiheitsrabatt auch nach Scheidung übertragen
Vorschau
Verwandte Themen
Verwandte Themen zu diesem Urteil