Einen gesetzlich Krankenversicherter trifft grundsätzlich keine Verpflichtung höhere Beiträge seiner Krankenversicherung zu zahlen, weil er eine Auszahlung aus einer kapitalbildenen Lebensversicherung er- halten hat.; Beschluss des Hessischen Landessozialgericht vom 21.2.2011 – Az.: L 1 KR 327/10 B ER.
Hintergrund dieser Entscheidung war die Beitragserhöhung eines gesetzlich Krankenversicherten, der eine Auszahlung aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung erhalten hatte und dem deswegen der Krankenversicherungsbeitrag erhöht wurde. Hier war ein Versicherter freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Die Vorstände der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen erließen hierzu Grundsätze, nach denen der gesetzlich Krankenversicherte aufgrund des „Beitragsverfahrensgrundsatzes Selbstzahler“ eine höhere Bemessungsgrundlage – wegen seiner Auszahlung aus der kapitalbildenden Lebensversicherung – haben solle.
Hiergegen wandte der gesetzlich Krankenversicherte mit Recht ein, so die entscheidenden Richter, der Vorstand des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen sei zur Aufstellung solcher Beitragserhebungen nicht berechtigt. Es fehlt hier bereits an der hinreichenden demokratischen Legitimierung.
Weder durch Satzung noch durch die Rechtsetzung als berufenes Organ eines Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkasse sei ein Vorstand ermächtigt eine solche Verwaltungsvorschrift, nach der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig Versicherten abweichend vom gesetzlichen Leitbild bestimmt werde, zu erlassen.
Die Erhöhung der Krankenkassenbeiträge des gesetzlich Versicherten war damit rechtswidrig.
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