Wer eine Reise bucht und zur Absicherung zum Beispiel wegen einer unvorhergesehenen Erkrankung eine Reiseabbruchversicherung / Reiserücktrittsversicherung abschließt, sollte die Versicherungs-bedingungen genauer betrachten.
In dem vom Amtsgerichts München mit Urteil vom 14.10.11 (Az.: 242 C 16294/11) entschiedenen Fall war in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich aufgeführt, dass lediglich zusätzliche, durch den Abbruch entstandene Reisekosten erstattet werden können.
Mit dieser Klausel bringe die Versicherung eindeutig zum Ausdruck, dass sie gerade keine Erstattung für von Anfang an gebuchte, jedoch lediglich nicht in Anspruch genommene Rückreiseleistungen erbringen wolle, sondern nur für später entstandene, ungeplante Reisekosten, so das Gericht in seiner Entscheidung.
Der Sohn der Klägerin hatte an einem Schüleraustauschprogramm teilgenommen. Sie hatte für ihn die Hin- und Rückfluge ins Austauschland und für einen kurzen Weihnachtsurlaub in Deutschland gebucht. Die Flüge zur Weihnachtszeit konnte der Schüler aufgrund einer Erkrankung allerdings nicht wahrnehmen.
Die Mutter verlangte daher von der Versicherung die Erstattung dieser Flugkosten. Die Versicherung lehnte aber eine Leistung ab, weil der Sohn im Austauschland geblieben sei und zusätzliche Reisekosten daher nicht angefallen seien.
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