Urlaub auf den Malediven: Sommer, Strand und Palmen. Daran, dass von eben diesen Palmen alle paar Minuten einen Kokosnuss laut krachend den Weg zum Boden suchte, störte sich ein österreichischer Urlauber.
Er zeigte dies und seiner Ansicht nach weitere Mängel, insbesondere der Hotelleistungen, mangels eines Vertreters des Reiseveranstalters vor Ort gegenüber der örtlichen Hotelleitung an. Zurück daheim wollte er eine Reisepreisminderung bei seinem deutschen Reiseveranstalter geltend machen.
Dieser berief sich aber darauf, dass eine Mängelanzeige ihm gegenüber nicht erfolgt sei und er damit keine Möglichkeit zur Abhilfe hatte.
Das Amtsgericht Neuwied sah dies ebenso und wies die Klage des Reisenden ab. Das OLG Koblenz räumte der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung in seinem Beschluss vom 05.10.2009 (Az.: 5 U 766/09) auch keine Erfolgsaussichten ein. Der Reisende habe hier schon alle Ansprüche wegen Reisemängeln verloren, weil er es schuldhaft unterlassen habe, die Mängel anzuzeigen, § 651 d Abs. 2 BGB.
Richtiger Adressat für die Mängelanzeige könne nämlich nur der Reiseveranstalter oder dessen Vertreter vor Ort sein, da diese Rüge dem Reiseveranstalter vor allem Gelegenheit geben soll, vorhandene Mängel abzustellen. Der Kläger habe die Mängelanzeige auch schuldhaft versäumt.
Die Hotelleistungen betreffende Beanstandungen wird ein Hotelbetreiber häufig schon deshalb nicht an den Reiseveranstalter weiterleiten, um zu vermeiden, wegen der gerügten Mängel aus den künftigen Angeboten des Veranstalters gestrichen zu werden.
Diese ganz nahe liegende Überlegung hätte auch der Kläger anstellen und zu der Erkenntnis kommen müssen, dass die Hotelleitung nicht der richtige Adressat der Mängelrügen war, so das Gericht.
Das Gesetz nennt keinen konkreten Adressaten für die Mängelanzeige. Auch wenn die Begründung des OLG nachvollziehbar erscheint, war die Vorgehensweise des Reisenden nicht abwegig, zumal die Hotelleitung in diesem Fall auch den Anschein erweckt hatte, für die Entgegennahme von Mängelanzeigen bevollmächtigt zu sein.
Es ist daher ratsam, sich vor Reiseantritt beim Reiseveranstalter zu erkundigen, wie und bei wem man etwaige Mängel anzeigen soll. Viele Reiseveranstalter haben für diese Mängelanzeigen auch extra Servicenummern eingerichtet.
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