Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 2.11.2011 (Az.: X ZR 43/11) entschieden, dass ein Reisender, zu dessen Gunsten ein Reisepreis- versicherungsvertrag gemäß § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuches abgeschlossen worden ist, damit auch gegen das Risiko absichert, dass nach einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter sein Anspruch auf Rückzahlung des vorausbezahlten Reisepreises aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden kann.
Dem lag der folgende Sachverhalt zu Grunde:
Die späteren Kläger buchten Anfang 2009 über einen Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt, die Anfang 2010 hätte stattfinden sollen. Nachdem sie einen „Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuches“ des nunmehr verklagten Versicherers erhalten hatten, überwiesen sie jeweils über 7.400 Euro an den Reiseveranstalter.
Anfang August 2009 teilte der Reiseveranstalter den Klägern mit, dass die Reise mangels Nachfrage nicht stattfinde.
Zur Rückzahlung des Reisepreises durch den Reiseveranstalter kam es nicht mehr. Anfang 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Reiseveranstalters eröffnet.
Der daraufhin in Anspruch genommene Versicherer lehnte eine Erstattung jedoch ab und begründete diese Ablehnung damit, dass die Reise nicht aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters ausgefallen sei, sondern weil sie von diesem mangels Nachfrage abgesagt worden sei.
Das Risiko, dass der dadurch ausgelöste Rückzahlungsanspruch wegen Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden könne, werde vom Wortlaut des Sicherungsscheins, der der gesetzlichen Formulierung in § 651k BGB folge, nicht erfasst.
Ferner treffe die Kläger ein Mitverschulden, weil sie den Reisepreis bereits ein Jahr vor Beginn der Reise beglichen hätten, ohne dass sie hierzu verpflichtet gewesen seien.
Dieser Auffassung folgten weder die Vorinstanzen noch der Bundesgerichtshof. § 651k BGB sei auch auf diese Fallgestaltung anzuwenden, weil der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben aus Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen vollständig umsetzen wollte, so die Bundesrichter.
Art. 7 der Richtlinie erfasse eindeutig auch den vorliegenden Fall, weil die Richtlinie vorschreibe, dass der Reiseveranstalter für den Fall seiner Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sicherzustellen habe.
Eine Kausalität der Insolvenz für den Reiseausfall müsse daher weder nach europäischen noch nach deutschem Recht bestehen, es reiche vielmehr aus, dass infolge der Insolvenz dem Reisenden vom Veranstalter der vorausgezahlte Preis für die ausgefallene Reise nicht erstattet werden könne und der insolvente Reiseveranstalter naturgemäß auch zur Durchführung der Reise nicht mehr in der Lage sei.
In diesem Sinne seien auch die zu Gunsten der Kläger abgeschlossenen Reisepreisversicherungsverträge zwischen dem Reiseveranstalter und dem beklagten Versicherer auszulegen, weil sie in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen auf die gesetzliche Regelung Bezug nehmen.
(Quelle: PM Nr. 173/2011 des BGH)
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