Die Klägerin buchte bei dem beklagten Reiseveranstalter für sich und ihren Lebenspartner eine Pauschalreise. Die Klägerin trat die Reise auch an.
Die Beklagte kündigte den Reisevertrag mit der Klägerin wegen der Vulkanaschewolke infolge des Vulkanausbruchs auf Island, die den Flugbetrieb über Nordeuropa massiv beeinträchtigte und den Rückflug nach unmöglich machte.
Die Klägerin und ihr Lebenspartner konnten den geplanten Rückflug aufgrund der Vulkanaschewolke über Nordeuropa nicht antreten. Flugbetrieb fand erst zwei Tage später wieder statt und die der Rücktransport der Klägerin und ihres Lebenspartners erfolgte erst neun Tage später.
Die Zeit bis zum Rücktransport verbrachten die Klägerin und ihr Lebensgefährte im ursprünglich gebuchten Hotel. Insoweit macht die Klägerin für den zusätzlichen Hotelaufenthalt von neun Tagen zusätzliche Hotelaufenthaltskosten geltend, sowie weitere Schadenspositionen.
Das Landgericht Frankfurt a. M. gab in seinem Urteil vom 12.09.2011 (Az.: 2 – 24 O 99/11) der Klage teilweise statt. Die Klägerin habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf hälftige Rückerstattung der verauslagten Flugkosten für einen Zubringerflug gemäß § 651 j II 2 BGB.
Da der Reisevertrag vorliegend auch die Rückbeförderung umfasste, sei die Beklagte auch nach der Kündigung weiterhin verpflichtet gewesen, die Klägerin und ihren Lebensgefährten gem. §§ 651 j II 1, 651 e IV 1 BGB nach X1. zurückzubefördern. Gem. § 651 j II 2 BGB seien die Mehrkosten für die Rückbeförderung von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Das Gericht sprach der Klägerin auch Schadenersatz wegen des verlängerten Aufenthalts für sieben Tage zu.
Komme der Reiseveranstalter seiner Rückbeförderungspflicht nicht bzw. verspätet nach, mache er sich schadensersatzpflichtig. Zunächst sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Rückflug, also die Rückbeförderung, aufgrund der höheren Gewalt unmöglich geworden ist.
Solange die höhere Gewalt andauere, sei die Beklagte als Reise-veranstalterin selbstverständlich auch nicht zur Rückbeförderung verpflichtet bzw. sie treffe an der Nicht-Rückbeförderung kein Verschulden.
Jedoch sobald die höhere Gewalt, also das Hindernis für die Rückbeförderung entfiele, sei der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden aufgrund der weiterhin bestehenden Rückbeförderungspflicht schnellstmöglich zurückzubefördern. Komme der Reiseveranstalter dieser Rückbeförderungspflicht nicht schnellstmöglich nach, mache er sich wiederum schadensersatzpflichtig.
Diesbezüglich sei der Reiseveranstalter darlegungs- und beweisbelastet, dass er seiner schnellstmöglichen Rückbeförderungspflicht nachgekommen sei bzw. er die Gründe der Verzögerung der Rückbeförderung nicht zu vertreten habe.
Nach dem Vortrag der Klägerin, dass ein Rückflug bereits zwei Tage später möglich gewesen sei, hätte die Beklagte ihrerseits konkret darlegen müssen, dass auf dem Flug keine Plätze mehr für die Klägerin und ihren Lebensgefährten in der gleichen Buchungsklasse frei waren.
Insoweit hätte die Beklagte substanziiert vortragen müssen, dass die Maschine insoweit ausgebucht war und zwar mit Passagieren mit regulärer Buchung bzw. mit Passagieren anderer Reiseveranstalter bzw. Fluggesellschaften bzw. vorrangiger Rückreisender, also Personen, die noch länger auf einen Rückflug gewartet haben als die Klägerin.
Entsprechendes gelte für alle anderen Rückflugmöglichkeiten bis zur tatsächlichen Rückbeförderung der Klägerin.
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