Der Urlauber erreichte nach zwölf Stunden Fahrtzeit um 16 Uhr sein gebuchtes Ferienhaus. Während der Fahrt stellte er sich schon vor, schnell das Gepäck auszupacken, um dann ins Wasser zu tauchen. Doch daraus wurde nichts. Das Ferienhaus war schmutzig.
Drei Stunden musste er auf den Reiseleiter warten, eher dieser ihm anbot, eine Ersatzwohnung zu beziehen oder das Ferienhaus binnen zwei Stunden zu reinigen. Die Ersatzunterkunft befand sich aber nicht mehr in Küstennähe und an eine Reinigung binnen zwei Stunden glaubte der Reisende nicht. Er erklärte umgehend die Kündigung des Reisevertrages und fuhr anschließend wieder nach Hause.
Zu Hause angekommen machte er u. a. die Rückzahlung des Reisepreises, Ersatz der Kosten für die An- und Abreise und Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gegenüber dem Reiseveranstalter geltend. Der zahlte nicht und so landete die Sache vor dem Amtsgericht München.
Dieses urteilte in seiner Entscheidung vom 25.5.10 (Az.: 191 C 30533/09), dass der Reisende keinen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises, der Kosten für die Reiserücktrittsversicherung, der Fahrtkosten sowie auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit habe.
Alle diese Ansprüche setzten voraus, dass der Urlauber dem Reiseunternehmen eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel eingeräumt habe. Dies habe dieser aber nicht getan, sondern sei unmittelbar abgereist.
Eine Fristsetzung sei auch nicht unzumutbar gewesen. Alleine der Umstand, dass der Kläger eine Anfahrt von 12 Stunden hinter sich hatte, reiche dafür nicht aus. Die Anreise sei nicht Bestandteil des Vertrages gewesen.
Der Kläger sei dabei völlig frei in seiner Auswahl gewesen. Dass er mit dem Auto anreiste, habe daher im Risikobereich des Klägers gelegen und sei der Beklagten nicht zuzurechnen. Auch dass er erst um 16 Uhr angekommen sei, sei auf sein Verhalten zurückzuführen.
Der Reiseleiter sei um 19 Uhr erschienen, die Reinigung sollte bis 21 Uhr durchgeführt werden. Dies wäre zumutbar gewesen, im Übrigen auch ohne Ersatzunterkunft. Diese kurze Zeit hätte der Urlauber problemlos im Urlaubsort überbrücken können.
Auch wenn der Kläger davon ausging, dass die Reinigung länger dauern würde, hätte er zumindest die zwei Stunden abwarten müssen, so das Gericht. Besonders, aber nicht nur, nach einer langen Anreise ist die Enttäuschung über eine nicht den Erwartungen entsprechenden Unterkunft nachvollziehbar.
Damit sich die Enttäuschung beim ggf. notwendigen Rückspiel daheim vor Gericht wie in diesem Fall nicht fortsetzt, sollte der Reiseveranstalter zur Abhilfe aufgefordert werden und ihm auch die Gelegenheit zur Abhilfe eingeräumt werden.
Vielfach schafft es der Reiseveranstalter eine zufriedenstellende Lösung zu finden, so dass der Urlaub doch noch zu einem Erfolg werden kann.
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