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Geltendmachung von Reisemängeln bei Alternativobjekten

26. April 2024
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Geltendmachung von Reisemängeln bei Alternativobjekten

Der spätere Kläger hatte bei dem beklagten Reiseveranstalter auf einem Campingplatz ein sogenanntes Mobilehome gebucht. Das ihm vor Ort zugewiesen Objekt entsprach allerdings nicht seinen Ansprüchen.

Der Reiseveranstalter bot ihm deshalb ein anderes Mobilehome an, mit dem er auch nicht einverstanden war. Er suchte sich auf einem anderen Campingplatz eine neue Unterkunft und machte nach seiner Rückkehr die Rückzahlung des Reisepreises geltend.

Von dem ersten Objekt hatte er noch Fotos gemacht. Bezüglich des Alternativobjekts trug er nur vor, dass dieses versifft und abgewohnt gewesen sei, sich in einem ähnlichen Zustand wie das erste Objekt befunden habe und bot dafür die Einvernahme von Zeugen an.

Das Amtsgericht Hamburg St. Georg hielt in seiner Entscheidung vom 28.03.2012 (Gz.: 916 C 45/11) diesen Vortrag für nicht ausreichend. Eine Beweisaufnahme würde bei diesem Vortrag der Erforschung von nicht vorgetragenem Tatsachenvortrag dienen.

Im Zivilverfahren gelte aber der Beibringungsgrundsatz. Der Kläger hätte hier als konkret vortragen müsse, was er an dem Alternativobjekt auszusetzen hatte.

Weiterhin fehlte es nach Auffassung des Gerichts an einer angemessenen Frist zur Abhilfe gemäß § 651e Abs. 2 BGB. Der Kläger hatte nur das Kundenberichtsformular betreffend das erste Objekt ausgefüllt, aber keine Abhilfefrist bezüglich etwaiger Beanstandungen der Mobilehomes, insbesondere des Alternativobjekts, gesetzt.

Grundsätzlich käme hier zwar eine Minderung in Betracht.

Der Reiseveranstalter hatte aber bereits von sich aus weit mehr als den Reisepreis eines Tages erstattet. Das Gericht hielt diesen Betrag für eine etwaige Minderungsberechtigung wegen des Reinigungszustandes für mehr als ausreichend bemessen und wies die Klage insgesamt ab.

Diese Entscheidung zeigt einmal wieder deutlich, dass man bei allem nachvollziehbarem Ärger nicht voreilig abreisen sollte. Vielmehr sollte man dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen.

Häufig führt diese letzte Frist auch zum gewünschten Erfolg und der Urlaub kann nach der ersten Aufregung entspannt fortgesetzt werden, zumindest kann man dann einem Prozess entspannter entgegensehen.

Die Mängel “auch etwaiger Alternativobjekte“ sollten dokumentiert werden.

 

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