Der Kläger wollte sich zusammen mit seiner Ehefrau auf einer 14-tägigen Reise auf einem Kreuzfahrtschiff erholen. Leider befand sich gerade unter der von ihm gebuchten Kabine eine Ladeluke, die zum Be- und Entladen des Schiffes sowie zum An- und Abschiffen der Lotsen genutzt wurde.
Das Öffnungs- und Schließgeräusch waren in der Kabine des Klägers hörbar. Ebenso die Geräusche eines Transportbandes, das zum Be- und Entladen genutzt wurde.
Die Luke wurde allerdings nicht vor 7:00 Uhr genutzt und auch in seinem Katalog hatte der Reiseveranstalter schon auf eventuell wahrnehmbare Bordgeräusche hingewiesen.
Der Kläger rügte diese Lärmbelästigungen unverzüglich vor Ort. Ein Kabinenwechsel war aber nicht möglich, deshalb machte der Kläger mit seiner Klage eine Reisepreisminderung geltend.
Er vertrat dabei die Auffassung, dass auf die von der Ladeluke und dem Transportband ausgehenden Geräusche gesondert hätte hingewiesen werden müssen.
Damit drang er bei dem Amtsgericht Rostock in dessen Urteil vom 18.03.2011 (Az.: 47 C 241/10) nicht durch. Die monierten Geräusche seien zwar nicht explizit durch den Hinweis des Reiseveranstalters erfasst worden, der Kläger habe aber davon ausgehen müssen, dass an Bord eines Kreuzfahrtschiffes Arbeiten verrichtet werden, die zwangsläufig mit einer Geräuschentwicklung verbunden sind.
Bei den gerügten Geräuschen handele es sich um schiffstypische Geräusche, die vom Kläger hinzunehmen seien, insbesondere da der zeitliche Umfang der Geräusche eher gering gewesen sei und diese daher als Unannehmlichkeit hinzunehmen seien, so das Gericht.
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