Der Kläger buchte bei den späteren Beklagten eine Reiterreise, die die Durchführung von Ausritten in der ungarischen Puszta (Galoppaden) zum Gegenstand hatte. Der treue Leser weiß schon, um zum Inhalt dieses Beitrags zu werden, müssen wir uns gleich wieder von der damit verbundenen romantischen Vorstellung verabschieden.
Am Folgetag nach der Ankunft im Hotel wurde dem Kläger nämlich von der Hotelleitung offenbart, dass Ausritte in die Puszta wetterbedingt nicht stattfinden könnten, da es in den Wochen zuvor heftig geregnet hatte.
Wenig erfreut über diese Nachricht reiste der Kläger mit seiner Lebensgefährtin und den Pferden wieder nach Hause und verlangte von der Beklagten die Erstattung des geminderten Reisepreises, Reisekosten sowie Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.
Das zunächst mit der Klage befasste Amtsgericht gab der Klage überwiegend statt und die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem Landgericht Darmstadt (Urteil vom 23.11.2011; Az.: 25 S 142/11) erfolglos.
Die streitgegenständliche Reise sei mangelbehaftet, da die beklagten Reiseveranstalter ihre Informationspflicht verletzt hätten.
Die Mangelhaftigkeit der Reise sei nicht aufgrund der Witterungs-verhältnisse oder einer Unbereitbarkeit der Puszta gegeben, sondern aufgrund einer Verletzung der Informationspflichten seitens der Beklagten. Im Hinblick auf reisevertragliche Schutz- und Treuepflichten nach §§ 242, 241 Abs. 2 BGB habe ein Reiseveranstalter eine Vielzahl von Aufklärungs- und Informationspflichten im Rahmen des Vertragsschlusses und bei der Abwicklung der Reise.
Zu diesen Pflichten gehöre, dass der Reiseveranstalter grds. ungefragt über alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Reise erforderlichen Umstände informiere, so etwa auch über nachteilige Umstände im Zielgebiet, welche nicht allgemein bekannt seien.
Insbesondere habe der Reiseveranstalter, nachdem er in der Regel besser über die jeweilige Situation des Zielorts informiert sei, aus dem eigenständigen Gesichtspunkt der Fürsorge eine Umweltbeobachtungs-pflicht als Bestandteil des vereinbarten Leistungsbündels.
Insofern hafte der Reiseveranstalter zwar nicht für die Witterung oder für witterungsbedingte Einschränkungen oder für durch höhere Gewalt bedingte Qualitätseinbußen der Reise.
Er habe aber den Reisenden in angemessener Weise zeitnah und umfassend darüber zu informieren. Unterlässt er dies – wie vorliegend geschehen – stelle diese Verletzung der Informationspflichten einen eigenständigen Reisemangel dar, so die Richter.
Die Reiseveranstalter hätten den Reisenden also vor Antritt der Reise darüber informieren müssen, dass die Ausritte, die auch einen wesentlichen Teil der Reise ausmachten, nicht stattfinden können.
Der Reisende hätte dann entscheiden können, ob er die Reise dennoch antritt. Alternativ hätten die Reiseveranstalter durch entsprechende Angaben in dem Reiseprospekt ihre auf die Witterungsverhältnisse bezogene Umweltbeobachtungspflicht einschränken können. Beides hatten die Reiseveranstalter in diesem Fall nicht getan und mussten dafür zahlen.
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