Die spätere Klägerin hatte für sich, ihren Ehemann und die 10-jährige Tochter bei der Beklagten Versicherung eine Reisegepäckversicherung anlässlich einer abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag liegen die Bedingungen der Beklagten für
die Reisegepäckversicherung (AVB RG 06) und die Allgemeinen Bestimmungen für … Reiseversicherungen (AVB AB 06) zu Grunde. Unter § 5 Ziffer 1 der AVB RG 06 heißt es: „Schäden an aufgegebenen Gepäck müssen dem Beförderungsunternehmen bzw. dem Beherbergungsbetrieb unverzüglich gemeldet werden. … ist eine Schadensbestätigung des betreffenden Unternehmens einzureichen.
Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind dem Beförderungsunternehmen nach der Entdeckung unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Aushändigung des Gepäckstückes schriftlich anzuzeigen.“. Unter Ziffer 3 heißt es weiter: „Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt, kann … von der Verpflichtung zur Leistung frei werden.“
Die Klägerin behauptete, dass sie nach Ankunft am Flughafen in Frankfurt habe feststellen müssen, das ein aufgegebener Trolli sich auch nach längerer Wartezeit nicht auf dem Gepäckausgabeband befand.
Sie habe sich sodann in ein Büro neben den Gepäckbändern begeben und mitgeteilt, dass das besagte Gepäckstück fehlen würde. Dort habe man sie zu einer anderen Stelle in dem Raum der Gepäckausgabe verwiesen, um dort nach dem Trolli zu suchen.
Nachdem das Gepäck auch dort nicht aufzufinden gewesen sei, habe sie noch einmal in dem Büro Bescheid gegeben und dort von einer Dame die Auskunft erhalten, am nächsten Tag anzurufen.
Da die Tochter kurz vor dem Rückflug sehr starke Magenkrämpfe und Durchfall bekommen hätte, habe man sich entschlossen nach Hause zu fahren. Am folgenden Tage meldete die Klägerin bei der Fluggesellschaft telefonisch einen Gepäckverlust. Die daraufhin eingeleitete Suche nach dem Gepäckstück war erfolglos.
Das Amtsgericht München urteilte in seiner Entscheidung vom 08.11.2007 (Az.: 223 C 17445/07), dass die Klägerin keine Ansprüche aus der zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossenen Reisegepäcksversicherung habe, da die Beklagte wegen einer grobfahrlässigen Obliegenheitsverletzung von ihrer Leistungspflicht freigeworden sei.
Es habe der Klägerin nach § 5 Ziffer 1 AVBRG06 oblegen, Schäden an aufgegebenem Gepäck dem Beförderungsunternehmen unverzüglich zu melden. Unverzüglichkeit bedeute, ohne schuldhaftes zögern und bemesse sich stets an den Umständen des Einzelfalles.
Bei der Bemessung sei insbesondere der erkennbare Sinn und Zweck der auferlegten Obliegenheit zu berücksichtigen, nicht nur eine rasche Aufklärung und Einleitung von Maßnahmen zum Wiederauffinden zu ermöglichen, sondern auch eine weitere Hemmschwelle zu errichten, um fingierten Schadensfällen vorzubeugen.
Die psychologische Hemmschwelle einen fingierten Gepäckverlust zu melden, sei weit höher wenn man das angeblich abhanden gekommene Gepäckstück „zur Seite geschafft“ habe, und anschließend persönlich den Schalter aufsuchen müsse, um den vorgetäuschten Verlust zu melden und dabei zudem noch Gefahr liefe mit dem angeblich abhanden gekommenen Gepäckstück bereits gesehen worden zu sein, möglicherweise von den Mitarbeitern des Schalters für abhanden gekommenes Gepäck der sich regelmäßig in unmittelbarer Nähe zur Gepäckausgabe befinde, als bei einer nachträglich telefonischen Gepäckverlustanzeige von zu Hause aus.
Demzufolge handele der Versicherungsnehmer, der bei Ankunft auf dem Flughafen feststellt, dass ein Gepäckstück fehlt, entgegen den Versicherungsbedingungen aber den Verlust dem Beförderungs-unternehmen nicht meldet, sondern sich darauf beschränkt, am folgenden Tag dem Versicherer zu melden, grobfahrlässig.
Aufgrund der Beweisaufnahme habe sich das Gericht nicht davon überzeugen können, dass die Klägerin am Flughafen bei Feststellung des Gepäckverlustes alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat um die Meldung des endgültigen Verlustes des Gepäckstückes sicher zu stellen.
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