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Keine Hinweispflicht des Reiseveranstalters auf Trickdiebbanden

1. Mai 2024
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Keine Hinweispflicht des Reiseveranstalters auf Trickdiebbanden

Dem Kläger wurde am zweiten Urlaubstag aus der Gesäßtasche sein Geldbeutel durch Trickdiebe im Rotlichtviertel von El Arenal (Palma de Mallorca) entwendet. Nach seinen Angaben befanden sich 820 Euro in der Geldbörse. Diese habe er mit sich führen müssen, weil der Hotelsafe nicht funktioniert habe.

Nach seiner Auffassung hätte der verklagte Reiseveranstalter von den Aktivitäten der Rumänenbanden sicherlich Kenntnis gehabt und hätte ihn hierauf bei der Buchung hinweisen müssen. Weder den Diebstahl noch die Fehlfunktion des Safes zeigte er dem Reiseveranstalter vor Ort an.

Das Amtsgericht Baden-Baden wies mit seinem Urteil vom 14.04.2011 (Az.: 16 C 6/11) die Klage als unbegründet ab. Eine allgemeine Hinweispflicht auf erhöhte Diebstahlsgefahr bestünde so wie vom Kläger der Sachverhalt geschildert wurde nicht.

Selbst wenn aber eine solche allgemeine Hinweispflicht ausnahmsweise doch angenommen werden könne, so überwiege das Mitverschulden des Klägers am Zustandekommen des Schadens soweit, dass ein etwaiges Verschulden der Beklagtenseite hier hinter diesem Beitrag völlig zurücktrete.

Der Kläger habe sich alleine nachts in das Rotlichtmilieu von El Arenal begeben und habe hierbei nach seiner Behauptung einen Betrag von 820 Euro in der Gesäßtasche mit sich geführt. Ein solches Verhalten müsse als grob fahrlässig eingestuft werden.

Hierbei sei noch nicht berücksichtigt, dass der Kläger keinerlei Beweis dafür angeboten habe, dass ihm tatsächlich ein Geldbetrag, egal in welcher Höhe, entwendet worden sei.

 

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