Der spätere Kläger hatte für sich, seine Ehefrau und seine zwei Kinder eine Pauschalreise bei dem verklagten Reiseveranstalter in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) gebucht. Elf Tage vor Reiseantritt erfuhr er, dass die Einfuhr zahlreicher Medikamente in die VAE grundsätzlich verboten ist.
Seine Ehefrau war auf die Einnahme von dem Einfuhrverbot betroffener Medikamente angewiesen. Er foch deshalb den Reisevertrag an und kündigte ihn hilfsweise. Mit seiner Klage machte er die Rückzahlung des gesamten Reisepreises geltend.
Das Landgericht Berlin gab der Klage mit seinem Urteil 10.10.2011 (38 O 43/11) nur überwiegend statt. Das Gericht stellte zunächst fest, eine Anfechtung wegen eines unbeachtlichen Motivirrtums nicht in Betracht käme.
Durch den Rücktritt des Klägers nach § 651. Abs 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB sei der Anspruch der Beklagten auf Zahlung des Reisepreises in einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung im Sinne des
§ 651i Abs. 2 Satz 2 BGB umgewandelt worden.
In diesem Fall sei die Vorschrift auch nicht durch die AGB der Beklagten, die einen pauschalierten Schadenersatzanspruch enthalten, modifiziert worden, da diese nicht wirksam vereinbart worden seien. Die Beklagte hatte Flugkosten, die teilweise erstattet worden sind, erspart. Der Entschädigungsanspruch der Beklagten sei daher um diesen Betrag reduziert.
Da die Beklagte den Kläger vor Vertragsschluss nicht auf die strengen Medikamentenbestimmungen hingewiesen habe, habe der Kläger zudem einen Anspruch auf zwei Drittel der, der Beklagten zustehenden Entschädigung.
Nach Ansicht des Gerichts sei die Beklagte aufgrund der allgemeinen Verpflichtung, den Vertragspartner auf alles hinzuweisen, was den Vertragszweck vereiteln könne und für den anderen Vertragspartner leicht erkennbar sei, gehalten gewesen, auf die strengen Einfuhrbestimmungen hinzuweisen.
Für die Beklagte sei es als professioneller Reiseveranstalter über die Informationsseite des Auswärtigen Amtes leicht zu ermitteln gewesen, dass die VAE im internationalen Vergleich überdurchschnittlich strenge Einfuhrbestimmungen haben und hiervon nicht nur ein kleiner Kundenkreis betroffen sei.
Sie hätte daher auch ohne Kenntnis, ob dies beim Kläger zutrifft, auf die strengen Einfuhrbestimmungen hinweisen müssen.
Da der Kläger aber seinerseits wusste, dass seine Ehefrau zahlreiche Medikamente einnehmen müsse, hätte er sich auch über die leicht zugänglichen Einfuhrbestimmungen informieren müssen.
Diese Obliegenheitsverletzung des Klägers bewerte das Gericht als ein Mitverschulden mit 1/3.
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