Der Beklagte buchte über ein Internetportal eine Reise für sich und seine Familie bei der späteren Klägerin. Als er keine Eingangsbestätigung seiner Buchung erhielt, buchte er etwa 40 Minuten später über ein Reisebüro eine weitere Reise bei der Klägerin zum nahezu gleichen Zeitraum im selben Hotel.
Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Zahlung einer Stornopauschale für die erste über das Internet gebuchte Reise geltend. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht Frankfurt a.M. wies die dagegen gerichtete Berufung mit Urteil vom 01.09.2011 (Az.: 2/24 S 40/11) zurück.
Die Klägerin könne keine Stornopauschale wegen eines Rücktritts des Beklagten verlangen, weil das Festhalten an dem Reisevertrag unredlich sei und gegen Treu und Glauben i.S.d. 242 BGB verstoße.
Aufgrund der erneuten Buchung der Reise sei klar und auch für die Klägerin erkennbar gewesen, dass der Beklagte nur eine Reise wahrnehmen und die Klägerin nur eine der geschuldeten Reiseleistungen erbringen könne, weil der Beklagte weder Flug noch Aufenthalt gleichzeitig doppelt in Anspruch nehmen könne.
Es habe sich damit für die Klägerin aufgedrängt, dass der Beklagte versehentlich die Reise doppelt gebucht habe und er die Reiseleistungen offensichtlich nur einmal in Anspruch nehmen möchte.
Ebenso wie es einem Reisenden verwehrt sei, sich auf offensichtliche Fehler im Buchungssystem eines Reiseveranstalters zu berufen, sei es der Klägerin verwehrt, sich bei einer offensichtlichen Doppelbuchung auf die Gültigkeit beider Reiseverträge zu berufen.
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