Wenn eine erheblich Beeinträchtigung der Reise vorliegt, sprechen die Gerichte auch eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude zu.
Nach der Rechtsprechung vieler Gerichte liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Sinne von § 651f Abs. 2 BGB vor, wenn eine Reisepreisminderung in Höhe von mindestens 50% gerechtfertigt ist.
Wichtig dabei ist, dass man die Reise dabei sowohl hinsichtlich der Mängel als auch hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs tageweise betrachten muss. Liegt z.B. nur für einen Tag ein Reisemangel vor, bekommt man auch nur für diesen Tag eine Minderung und ggfs. eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude zugesprochen.
Bei der Bemessung der Entschädigung stellen die Gerichte i.d.R. auf den Reisepreis des einzelnen Reisenden ab, zu dem die Entschädigung in angemessenem Verhältnis stehen muss. Grob gesagt, kann man sich auf eine Entschädigung in Höhe der Minderungsquote einstellen.
Grundsätzlich ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch Schülern und Kindern ein solcher Entschädigungsanspruch zustehen kann. Allerdings wird Kleinkindern im Alter von 2 oder 3 Jahren kein solcher Anspruch zugesprochen, da diese einen Urlaub gar nicht bewusst wahrnehmen.
Das LG Frankfurt a.M. musste sich in seiner Berufungsentscheidung vom 06.01.2011 (Az.: 2-24 S 61/10) mit der Frage auseinsetzen, ob einem fünfjährigen Kind ein solcher Anspruch zusteht. Das zuvor mit der Sache befasste Amtsgericht hatte einen solchen Anspruch verneint.
Das Kind hatte mit seiner Mutter den Urlaub in einer Clubanlage in Ägypten verbracht. Es gab aber diverse Mängel wie z.B. waren der Kinderpool und Kinderclub nicht vorhanden, auf der Anlage waren Baustellen nebst Lärm etc.
Das Landgericht kam zu dem Schluss, dass der Urlaubswert bzw. der Erlebniswert des Fünfjährigen in diesem Einzelfall wesentlich geschmälert gewesen ist und sprach einen Entschädigungsanspruch zu. Es ging dabei davon aus, dass ein fünfjähriges Kind einen Urlaub in einer Clubanlage in einem fremden Land bewusst wahrnehme und dass für ein Kind in diesem Alter ein Urlaub etwas „Besonderes“ sei.
So gebe es für das Kind nämlich normalerweise keinen Alltagsstress, es gebe besondere Sachen zu essen und es habe die Möglichkeit ausgedehnt zu spielen, insbesondere an einem Strand oder Pool.
Für Kinder hätten viele Urlaubserlebnisse eine andere Bedeutung als für Erwachsene. Insoweit werde bei Kindern bei der Bestimmung, ob eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit zu gewähren sei, teilweise nicht auf einen Erholungswert, sondern auf einen Erlebniswert des Urlaubs abgestellt.
Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass für den Fünfjährigen der Urlaubswert bzw. der Erlebniswert wesentlich geschmälert gewesen sei. Gerade die Einrichtungen, die auch für ihn interessant gewesen wären, wie Kinderpool und Kinderclub, seien nicht vorhanden bzw. erheblich gestört gewesen.
Weiterhin sei ein ungestörtes Spielen in der Clubanlage oder am Strand aufgrund der Bauarbeiten nicht möglich gewesen. Darüber hinaus sei anzunehmen, dass auch ein Kind massiven Baulärm als beeinträchtigend wahrnehme.
Für die Gewährung einer Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude spräche ferner, dass auch hier für das Kind ein nicht unerheblicher Reisepreis bezahlt worden sei, so die Richter.
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