Ein Ehepaar buchte eine Reise und schloss eine Reiserücktrittversicherung ab. Einen Monat nach der Buchung erlitt der Mann einen epileptischen Anfall und wurde mehrere Tage stationär behandelt. Er wurde als arbeits- und reisefähig aus dem Krankenhaus entlassen.
Am Tag des geplanten Reiseantritts erlitt er erneut einen Anfall und stornierte die Reise. Die vom Reiseveranstalter berechneten Stornokosten wollte er von seiner Versicherung erstattet bekommen.
Diese zahlte ihm aber nicht den ganzen Betrag, sondern nur die Stornokosten, die angefallen wären, hätte er gleich nach seinem ersten epileptischen Anfall die Reise storniert. Damit war der Mann nicht einverstanden und verklagte seine Versicherung auf die restliche Zahlung.
Das Amtsgericht München wies seine Klage mit Urteil vom 01.07.2010 (Az.: 281 C 8097/10) ab. Es stellte in seiner Entscheidung darauf ab, dass der Kläger seine Stornierungsobliegenheit verletzt hatte.
Der epileptische Anfall des Klägers mit anschließendem Krankenhausaufenthalt stelle eine schwere Erkrankung des Versicherten und damit einen Versicherungsfall dar, bei deren Eintritt dem Kläger der Antritt der Reise nicht mehr zumutbar gewesen sei. Der Eintritt eines Versicherungsfalls löse jedoch die Stornierungsobliegenheit aus.
Durch den ersten epileptischen Anfall sei ihm bekannt geworden, dass er an einer Grunderkrankung leide, bei welcher es zu weiteren Anfällen kommen könne, deren Zeitpunkt nicht vorhersehbar sei.
Er hätte die Stornierung nur dann nicht fahrlässig unterlassen, wenn ihm ärztlicherseits ausdrücklich die Auskunft erteilt worden wäre, dass einerseits bei einem komplikationsfreiem Heilverlauf mit einer Wiederherstellung bis zum geplanten Reiseantritt gerechnet werden könne und andererseits bestätigt werde, dass mit komplikationsfreiem Heilverlauf sicher gerechnet werden könne.
Der Arzt müsse mit Sicherheit eine völlige Wiedergenesung bis zum Reiseantritt prognostiziert haben. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung sei im Rahmen der Reiserücktrittsversicherung nicht versichert.
Ab dem Zeitpunkt, als der Kläger wusste, dass er an der Grunderkrankung Epilepsie leide, wäre es seine Obliegenheit gewesen, unverzüglich zu stornieren, um spätere höhere Stornokosten zu vermeiden, da ihm ab diesem Zeitpunkt die Unsicherheit der Reisedurchführung bekannt gewesen sei. Dass dies unterblieb sei grob fahrlässig.
Die Kosten für diese unsichere Hoffnung, dass schon alles gut gehen werde, müsse der Kläger selbst tragen. Nach Eintritt einer Erkrankung liege das Risiko der fehlenden Genesung beim Versicherungsnehmer, so das Amtsgericht in seiner Entscheidung.
Eine Reiserücktrittsversicherung deckt nicht jede Krankheit ab, die eine Reise für den Reisenden unmöglich macht. Es muss sich i.d.R. um eine unerwartete schwere Krankheit handeln und der Reisende muss auch zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Reise stornieren.
Auch wenn das Hauptaugenmerk auf den Reiseort und die Unterkunft liegt, sollte der Reiserücktrittversicherung, insbesondere deren Bedingungen, gerade bei teureren Reisen auch der eine oder andere Augenblick gewidmet werden. Der Kläger aus dem obigen Beispielfall kann sich auch durchaus gegen das Risiko eines erneuten Anfalls für weitere Reisen versichern.
Manche Versicherungen bieten dafür spezielle Tarife an, die dann aber natürlich auch einen höheren Versicherungsbetrag fordern. Eine gesonderte Beratung zur Reiserücktrittsversicherung ist daher häufig sinnvoll.
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