In vielen Kreuzfahrtserien nehmen Schiffsärzte eine Hauptrolle ein. Sie sind Sympathieträger ohne Fehl und Tadel. Was ist aber, wenn dem Schiffsarzt ein Behandlungsfehler unterläuft, haftet dann auch der Reiseveranstalter?
In dem vom AG Rostock am 17.12.2010 (Az.: 47 C 260/10) entschiedenen Fall buchten die späteren Kläger bei der Beklagten eine Kreuzfahrtreise inklusive Hin- und Rückflug auf einem Kreuzfahrtschiff.
Während der Reise erkrankte der Kläger und musste aufgrund (schiff-)ärztlicher Entscheidung stationär an Land behandelt werden. Während des Krankenhaus- aufenthaltes kehrte das Schiff in den Hafen, in dem sich das Krankenhaus befand, nochmals zurück.
Eine Stunde vor Auslaufen des Schiffes wurde der Kläger vom zuständigen Offizier des Schiffes kontaktiert. Der Kläger behauptete er sei zu dem Zeitpunkt insoweit wieder hergestellt gewesen und hätte bei rechtzeitiger Information das Krankenhaus verlassen und die Reise fortsetzen können. Der Schiffarzt habe auch eine Fehldiagnose erstellt.
Zwei Tage später ist der Kläger dann offiziell aus dem Krankenhaus entlassen worden und trat die Heimreise nach Deutschland an.
André Böttcher
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Mit seiner Klage forderte er unter anderem die teilweise Rückzahlung des Reisepreises und Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden. Das Amtsgericht wies die Klage in diesen Punkten als unbegründet ab. Soweit der Kläger seine Ansprüche auf eine strittige Fehldiagnose des Schiffarztes stütze, könne es dahingestellt bleiben, ob eine solche Fehldiagnose tatsächlich erfolgte.
Ein Schiffsarzt, der kein Angestellter des Reiseveranstalters ist, sei nicht dessen Erfüllungsgehilfe aus dem Reisevertrag. Der Reiseveranstalter haftete daher für eine eventuelle Fehldiagnose nicht (so auch bereits OLG Hamburg, Az.: 1 U 18/84 und AG Offenbach, Az.: 38 C 415/04).
Ein Schiffsarzt sei schon deshalb kein Erfüllungsgehilfe des Reiseunternehmers sei, weil er kein Hilfspersonal des Reiseunternehmers wäre, sondern selbstständig tätig werde. Eine Informationspflicht des Reiseunternehmens eher über das erneute Einlaufen des Schiffes in den Hafen zu informieren habe auch nicht bestanden, da diesem nicht bekannt gewesen sei, dass der Kläger wieder reisefähig sei.
Dabei sei die Reisefähigkeit aufgrund der erst zwei Tage späteren Entlassung ohnehin fragwürdig. Deshalb ließ es das Gericht auch dahinstehen, ob sich der Kläger, dem die Reiseroute bekannt war, selbst um eine Wiedereinschiffung hätte kümmern müssen.
Da dem Kläger allerdings unverschuldet der Name des behandelnden Arztes nicht bekannt war, wurde der beklagte Reiseveranstalter auf den Hilfsantrag des Klägers dazu verurteilt, ihm dessen Namen und ladungsfähige Anschrift zwecks Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche zu benennen.
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