Das Landgericht Darmstadt musste sich in seiner Entscheidung vom 06.04.2011 (Az.: 7 S 122/10) mit einem Entschädigungsanspruch wegen einer 14stündigen Verspätung des Rückflug aus den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Frankfurt am Main beschäftigen.
Einer der Fluggäste verlangte für sich und seine Frau jeweils 600 Euro Ausgleichsleistungen sowie 144 Euro für zusätzliche Verpflegungskosten. Vorprozessual argumentierte die Fluggesellschaft mit technischen Problemen und zahlte einen Betrag in Höhe von 210 Euro.
Damit gab sich der Kunde nicht zufrieden und klagte. In dem Gerichtsverfahren argumentierte das Flugunternehmen dann, dass die Verspätung aus der Erkrankung eines Flugbegleiters, dem es gesundheitlich so schlecht ging, dass er zur Behandlung in ein Krankenhaus überführt werden musste, resultierte.
Das Amtsgericht Rüsselsheim gab der Klage des Flugkunden statt. Das Landgericht wies die daraufhin eingelegte Berufung zurück und führte dazu aus: Technische Probleme, die zu einer Verspätung führen, stellen grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EG-VO dar, es sei denn, das Problem ginge auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens seien und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen seien.
Dies ginge zu Lasten der Beklagten, die substantiiert die Umstände vortragen und gegebenenfalls beweisen müsse, warum ein technisches Problem ausnahmsweise einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 EG-VO Nr. 261/2004 darstellen solle.
Auch die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes führe nicht nach Art. 5 Abs. 3 der EG-VO zum Wegfall der Leistungspflicht. Es sei allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen, wenn ein bei ihr beschäftigter Mitarbeiter erkranke und deshalb seine vorgesehenen Aufgaben nicht wahrnehmen könne.
Es komme dabei auch nicht darauf an, welche Ursache dieser krankheitsbedingte Ausfall habe, ob es sich also wie etwa bei einer bakteriellen Erkrankung oder einer Virusinfektion um eine Einwirkung auf den menschlichen Körper „von außen“ handele, es um eine chronische Krankheit, unfallbedingte Verletzungen oder aber um einen wie etwa bei übermäßigem Alkoholgenuss von dem Mitarbeiter selbst veranlassten Ausfall ginge.
Diese eigentliche Krankheitsursache wäre auch, zumal Mitarbeiter insoweit schon gegenüber ihrem Arbeitgeber im Rahmen des Beschäftigungs- verhältnisses nicht auskunftspflichtig sei, einer weiteren Darlegung durch die beklagte Fluggesellschaft bzw. dann im Bestreitensfalle einer Beweisaufnahme durch das Gericht regelmäßig nicht zugänglich.
Vielmehr sei die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes jedenfalls dann, wenn sie nicht durch einen Sabotageakt (etwa einen Terroranschlag) von außen durch Dritte verursacht worden sei, ein Umstand, der sich in der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft immer ereignen könne und deshalb nicht „außergewöhnlich“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der EG-VO sei.
Auf ein Verschulden der Beklagten komme es dabei ebenso wenig an wie auf die sicherlich nur in ganz seltenen Ausnahmefällen gegebene Möglichkeit vor Ort zeitnah ein Ersatz-Crewmitglied zum Einsatz zu bringen. Die Erkrankung eines Mitarbeiters sei das Risiko eines jeden Arbeitgebers, mit dem er für den normalen Betriebsablauf seines Unternehmens rechnen müsse.
Das Gericht verkenne dabei nicht, dass es einem Luftfahrtunternehmen schwerlich zuzumuten sei, an allen Abflug- und Zielorten der von ihm betriebenen Flugstrecken Ersatzpersonal gleichsam vorrätig zu halten. Aber dies könne allein kein Grund sein, die Erkrankung eines Crew-Mitglieds als außergewöhnlichen Umstand anzusehen, so die Richter in ihrer Entscheidung.
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