Das von einem in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten erhaltene Krankentagegeld wird in den Progressionsvorbehalt mit einbezogen, Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.11.2008 – Az. X R 53/06.
Mit dieser Entscheidung stellt der Bundesfinanzhof klar, dass zwar Krankentagegeld grundsätzlich als „steuerfrei“ bezeichnet werden kann.
Die Einkünfte werden aber – dem Progressionsvorbehalt entsprechend – die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen; daraus kann demnach ein höherer Steuersatz der übrigen steuerpflichtigen Einkünfte resultieren.
Dies gilt, auch wenn das Krankengeld nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich als steuerfreie Leistung anzusehen ist.
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