Gesetzliche Krankenkassen sind gegenüber dem Bundeskartellamt grundsätzlich nicht zur Auskunft wegen der Ankündigung von Zusatzbeiträgen verpflichtet; Urteil des Hessischen Landessozialgericht vom 15.9.2011 – Az.: L 1 KR 89/10 KL.
Hintergrund dieser Entscheidung war der Folgende: Etwa zeitgleich kündigten acht gesetzliche Krankenversicherungen die Erhebung von Zusatzbeiträgen für ihre Mitglieder an. Das Bundeskartellamt erließ wegen des Verdachtes auf Preisabsprachen Auskunftsbeschlüsse gegen die gesetzlichen Krankenkassen.
Hiergegen richtete sich die Klage der gesetzlichen Krankenkassen. Sie vertraten die Auffassung, dieses Handeln der Krankenkassen unterliege eben nicht der Kartellaufsicht; insbesondere deswegen weil das Selbstverwaltungsrecht der Krankenkassen verletzt sei und dieses Handeln auch nicht dem Kartellrecht unterfalle. Im Ergebnis zu Recht, so die entscheidenden Richter.
Es sei bekanntermaßen bereits keine Rechtsgrundlage für das Handeln der Kartellbehörde ersichtlich. Es sei grundsätzlich nämlich für das Handeln der Versicherungen vorliegend das Bundesversicherungsamt zuständig, insbesondere deswegen, weil die vorliegenden Preisabsprachen keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellten.
Die Erhebung von Zusatzbeiträgen seien keine wirtschaftliche Tätigkeit zumal die gesetzlichen Krankenkassen keine Gewinnerzielungsabsicht hätten, sondern eine rein soziale Aufgabe wahrnähmen.
Die Krankenkassen seien eine Art Solidargemeinschaft und ihr Handeln sei von dem Grundsatz eines Kosten- und Risikoausgleiches untereinander gedeckt.
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