Um Anspruch auf die Rentenzahlung der Grundfähigkeitsversicherung zu haben, muss der Versicherte laut ärztlicher Diagnose mindestens zwölf Monate lang nicht imstande sein, mindestens eine der in Fähigkeitenkatalog A oder drei der in Fähigkeitenkatalog B beschriebenen Tätigkeiten ohne fremde Hilfe durchzuführen.
Fähigkeitenkatalog A der Grundfähigkeitsversicherung
- Sehen: Die Restsehfähigkeit auf beiden Augen beträgt nicht mehr als 1/25 der normalen Sehfähigkeit.
- Sprechen: Der Versicherte ist nicht fähig, irgendein verständliches Wort auszusprechen.
- Sich orientieren: Der Versicherte kann sich nicht zeitlich, örtlich und zur eigenen Person orientieren.
- Hände gebrauchen: Der Versicherte ist nicht in der Lage weder mit der linken noch mit der rechten Hand, einen Schreibstift zu benutzen und eine Tastatur zu bedienen.
Fähigkeitenkatalog B der Grundfähigkeitsversicherung
- Hören: Der Versicherte kann kein Geräusch wahrnehmen.
- Gehen: Der Versicherte kann 200m über einen ebenen Boden nicht ohne Unterbrechung zurücklegen.
- Treppen steigen: Der Versicherte ist nicht in der Lage eine Treppe mit 12 Stufen hinauf- oder hinabzugehen, ohne eine Pause von mind. einer Minute zu machen oder ohne sich am Geländer festzuhalten.
- Knien oder Bücken: Der Versicherte ist grundsätzlich nicht fähig, sich niederzuknien oder zu bücken, um etwas vom Boden aufzuheben und kann sich danach nicht wieder aufrichten.
- Sitzen: Der Versicherte kann keine 20 Minuten lang auf einem Stuhl ohne Armlehnen sitzen.
- Stehen: Der Versicherte kann keine 10 Minuten lang zu stehen ohne sich abzustützen.
- Greifen: Der Versicherte kann weder mit der rechten noch mit der linken Hand eine Flasche mit Schraubverschluss öffnen.
- Arme bewegen: Der Versicherte kann keine Jacke ohne fremde Hilfe anziehen.
- Heben und Tragen: Der Versicherte ist imstande weder mit dem rechten noch mit dem linken Arm einen Gegenstand mit einem Gewicht von 2 kg von einem Tisch zu heben und 5 Meter weit zu tragen.
- Auto fahren: Der Versicherte ist zwar volljährig, jedoch kann aus medizinischen Gründen keine Fahrerlaubnis erteilt werden oder muss zurückgezogen werden.
Im Leistungsfall der Grundfähigkeitsversicherung wird die versicherte monatliche Rente ausgezahlt. Bereits bei Abschluss einer Grundfähigkeitsversicherung kann der Versicherte wählen, ob die Rente auf ein Endalter begrenzt oder lebenslang gezahlt werden soll.
Unabhängig vom Eintritt der oben genannten Voraussetzungen erwirbt man auch dann einen Rentenanspruch der Grundfähigkeitsversicherung, wenn bei mindestens Pflegestufe II der gesetzlichen Pflegeversicherung festgestellt wurde.
Die Höhe der Prämie der Grundfähigkeitsversicherung ist von mehreren Kriterien abhängig. Diese sind:
- Eintrittsalter,
- Endalter,
- vereinbarte monatliche Rentenzahlung,
- Gesundheitszustand und
- Geschlecht
Tipp
Eine Grundfähigkeitsversicherung bietet sich insbesondere bei Personen an, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes oder ihres Berufes keine Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten.
Im Versicherungslexikon blättern
« vorheriger Eintrag
Alle Begriffe mit ‚G‘
nächster Eintrag »
nächster Eintrag »
Alle Begriffe mit ‚G‘
« vorheriger Eintrag
Vorschau ‚G‚ und » verwandte Themen

Gebäudeversicherung

Geschäftsversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Gesetzliche Pflegepflichtversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung

Glasversicherung

Golfversicherung

Grundstückshaftpflichtversicherung

Gruppenunfallversicherung
Vorschau
Verwandte Themen
Verwandt zur Grundfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung

Arbeitsunfall

Berufsunfähigkeit

Erwerbsminderungsrente

Risikolebensversicherung
