Die Versicherten der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung
Laut Grundsatz „Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung“ ist jedes Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) automatisch in der gesetzlichen Pflegeversicherung mitversichert.
Freiwillig Versicherte der GKV sind ebenfalls in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert, dagegen haben sie die Wahl, zur privaten Pflegeversicherung zu wechseln, wenn sie sich in der Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert haben. Desweiteren werden bestimmte Personen pflichtversichert (auch wenn sie weder GKV noch PKV versichert sind), z. B.:
- Personen mit Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
- Soldaten auf Zeit, die nicht privat krankenversichert sind.
- Bezieher einer Kriegsschadensrente oder vergleichbarer Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Reparationsschädengesetz oder dem Flüchtlingshilfegesetz.
- Personen, die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge erhalten.
- Personen, die laufende Leistungen zum Unterhalt und/ oder Krankenhilfe nach SGB VIII erhalten.
Genau wie in der GKV, werden Ehepartner und Kinder von Mitgliedern der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung beitragsfrei familienmitversichert.
Wenn man sich von der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung befreit, weil man in die PKV und damit auch in die private Pflegepflichtversicherung wechselt, wird dies bei der zuständigen Pflegekasse beantragt. Der Befreiungsantrag der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden, und gilt dann auch für die zuvor mitversicherten Familienmitglieder.
Leistungen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung
Die gesetzliche Pflegepflichtversicherung leistet auf verschiedene Arten:
- Pflegegeld: wenn der Pflegebedürftige die hauswirtschaftliche Versorgung & Grundpflege z.B. durch Familienmitglieder, Nachbarn oder Freunde gewährleisten kann.
- Pflegestufe I: 225 Euro (ab 1.1.2012: 235 Euro) pro Monat
- Pflegestufe II: 430 Euro (ab 1.1.2012: 440 Euro) pro Monat
- Pflegestufe III: 685 Euro (ab 1.1.2012: 700 Euro) pro Monat
Das Pflegegeld gilt (auch wenn andere einkommensabhängige Sozialleistungen gezahlt werden) nicht als Einkommen.
Wenn ein Pflegebedürftiger Pflegegeld erhält, muss er die Bedürftigkeit bei Pflegestufe I und II mind. alle sechs Monate, bei Pflegestufe III mind. alle drei Monate nachweisen. Ansonsten werden die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung gekürzt.
- Sachleistungen: können zusammen mit dem Pflegegeld gewährt werden; grundsätzlich für sechs Monate. In der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung werden Sachleistungen und Pflegegeld je nach Inanspruchnahme bereitgestellt.
- Häusliche Pflegehilfe als Pflegesachleistung: d. h. Fürsorge durch professionelle, ambulante Pflegeeinrichtungen.
Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit / Pflegestufe leistet die gesetzliche Pflegepflichtversicherung:
- Pflegestufe I: bis 440 Euro (ab 1.1.2012 450 Euro) pro Monat
- Pflegestufe II: bis 1040 Euro (ab 1.1.2012 1100 Euro) pro Monat
- Pflegestufe III: bis 1510 Euro (1.1.2012 1550 Euro) pro Monat
- Härtefallregelung: Bei einem Fall von besonders schwerer Pflege (außergewöhnlich hoher, intensiver Pflegeaufwand) kann der Bedürftige bis 1.918 Euro p. M. erhalten.
Teilstationäre Pflege: falls häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang dargestellt werden kann zahlt die gesetzliche Pflegepflichtversicherung.
- Pflegestufe I bis 440 Euro (ab 1.1.2012 450 Euro) pro Monat
- Pflegestufe II bis 1040 Euro (ab 1.1.2012 1100 Euro) pro Monat
- Pflegestufe III bis 1510 Euro (ab 1.1.2012 1550 Euro) pro Monat
- Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (wenn die GKV nicht zuständig ist): z.B. Desinfektionsmittel, Pflegebetten, Hebegeräte etc.
Die gesetzliche Pflegepflichtversicherung leistet:
- für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 31 Euro pro Monat
- für andere zahlen Versicherte (18. Lebensjahr vollendet) 10 Prozent, max. jedoch 25 Euro dazu
- Härtefallregelung: eine Befreiung der Zuzahlung ist möglich, desweiteren kann die gesetzliche Pflegepflichtversicherung zusätzliche Gelder bis zu 2.557 Euro insgesamt zahlen.
- Kurzzeitpflege: in Krisensituationen oder während einer Übergangszeit hat der Versicherte der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung Anspruch auf Kurzzeitpflege (teil- oder vollstationär)max. für vier Wochen p. a. und insgesamt 1550 Euro.
- Leistungen für die Pflegeperson: d. h. die gesetzliche Pflegepflichtversicherung zahlt z. B. für Pflegekurse.
- Vollstationäre Pflege: falls häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich/ ausreichend ist.
Die gesetzliche Pflegepflichtversicherung zahlt:
- bis zu 1.510 Euro (ab 1.1.2012: 1550 Euro) pro Monat
- in bes. Ausnahmefällen bis zu 1825 Euro (ab 1.1.2012: 1.918 Euro) pro Monat wenn ein außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand erforderlich ist, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt.
- Grundsätzlich muss der Pflegebedürftige der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung darüberhinaus fällig werdende Kosten selbst begleichen. Wenn seine Einkünfte nicht ausreichen, kann er einen Antrag auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II stellen.
Wenn ein Versicherter der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung Leistungen in Anspruch nehmen möchte/ muss, ist es notwendig, dass er in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung mind. fünf Jahre in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert war.
Beiträge zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung.
Die Finanzierung der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung erfolgt durch Umlageverfahren der Beiträge und sonstiger Einnahmen. Der Beitragssatz der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung beträgt 1,95% der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten (gem. Beitragsbemessungsgrenze der GKV).
Beihilfeberechtigte zahlen 50% weniger und kinderlose Versicherte der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung ab dem 23. Lebensjahr auf die 1,95% einen Zuschlag von 0,25%. Ähnlich zur GKV werden die Beiträge der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung grundsätzlich von Arbeitgebern und Arbeitnehmern 50/50 geteilt.
Die Beiträge von Rentnern werden vom Rentenversicherungsträger, bei Arbeitslosen von der Bundesagentur für Arbeit hälftig gezahlt. Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung von Personen, die Krankengeld erhalten, zahlt die Krankenkasse zur Hälfte. Sogar Pflegebedürftige müssen weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen.
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