Ein Wohngebäudeversicherer, der in seinen Versicherungsbedingungen darlegt, dass zwar Rohrbrüche versichert sind, allerdings keine „Axialverschiebungen“ aufgrund einer Setzung des Erdreichs, stellt in seinen Versicherungsbedingungen damit keine „überraschenden Klauseln“ einem Versicherungsnehmer zur Verfügung; OLG Koblenz, Beschluss vom 9.7.2009 – Az. 10 U 1522/08).
Vorliegend verlangte der Versicherungsnehmer unter anderem den Ersatz von Reparaturarbeiten an Entwässerungsleitungen, obwohl nach den Versicherungsbedingungen „nur“ ein „Rohrbruch“ versichert war.
In diesem Fall habe die Versicherung lediglich die Kosten der Schadensbeseitigung zu tragen, nicht jedoch die Kosten für weiter gehende Arbeiten, die Schäden an der Abwasserleitung vorbeugen, damit auch keine Sicherungsarbeiten vor Axialverschiebungen an Rohren.
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