Ein Gebäudeeigentümer bzw. dessen Gebäudeversicherung kann auch zu Schadensersatz verpflichtet sein aufgrund herabstürzender Schnee- oder Eismassen von der Dachrinne eines Hauses; Urteil des Landgericht Flensburg vom 15.3.2011 – Az.: 1 S 90/10.
Unterhalb eines Hauses parkte im Winter ein Auto. Dieses Auto wurde durch vom Dach des Hauses herunterstürzende Eis- und Schneemassen erheblich beschädigt. Der Autobesitzer verlangte in der Folge Schadensersatz.
Dem wandte der Eigentümer des Gebäudes entgegen, er habe durch regelmäßige Sichtungen die Schneemassen auf dem Gebäude kontrolliert.
Insofern sei er nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Argumentation des Besitzers folgte das Gericht im vorliegenden Fall nicht. Er müsse insoweit bei seiner Gebäudeversicherung möglicherweise Rückgriff nehmen.
Der Eigentümer habe nämlich im Winter Vorkehrungen zu treffen, z.B. durch das Aufstellen von Warnhinweisen.
Selbst ein teilweises Loslösen oder Lockern der Schneemassen auf dem Dach reiche aus, um eine Haftung zu begründen. Im vorliegenden Fall habe es ausreichend Indizien für die Möglichkeiten des Herunterfallens von Schnee oder Eis vom Dach gegeben. Regen, Tauwasser oder Schnee habe so herunterfallen können.
Dies hätte dem Eigentümer einleuchten müssen. Er habe ja letztlich auch ein Schneefanggitter anbringen können. Auch dies geschah jedoch nicht.
Insofern könne auch kein Mitverschulden des Autobesitzers angenommen werden und der Schadensersatz sei in voller Höhe zu zahlen.
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