Ein Gebäudeversicherer ist gegenüber seinem Versicherungsnehmer, der nach einem Gebäudebrand den Wiederaufbau auch persönlich erbringt grundsätzlich nicht berechtigt deswegen Versicherungsleistungen zu kürzen; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.7.2011 – Az.: IV ZR 148/10.
Vorliegend betrieb der geschädigte Versicherungsnehmer nach einem Brand den Wiederaufbau seines Hauses. Im Versicherungsvertrag waren Zusatzbeträge dafür bestimmt, dass der Hausaufbau innerhalb von drei Jahren nach dem Brand erfolgte und dass der zusätzliche Beitrag auch für den Wiederaufbau des Gebäudes verwendet wurde (Neuwertspanne).
Der Versicherungsnehmer erbrachte Teile der Aufbauarbeiten persönlich. Für diese Eigenleistungen des Versicherungsnehmers hatte dieser jedoch keine Belege. Die Versicherung kürzte daraufhin die Auszahlungssumme. Gegen diese Kürzung ging der Versicherungsnehmer vor. Im Ergebnis zu Recht, wie die entscheidenden Richter urteilten.
Die Versicherung habe rechtswidrig eine Kürzung vorgenommen. Der Versicherer habe gerade keinen Anspruch auf den Kostennachweis, wenn und soweit das neu errichtete Haus nach Art und Zweckbestimmung dem abgebrannten Gebäude entspreche.
Dabei dürfe das neue Gebäude jedoch grundsätzlich in modernerer Bauweise errichtet werden als das alte Haus. Entscheidend sei hier insbesondere lediglich, dass der Zweck eines Versicherungsvertrages (Wiederherstellung) erreicht werde. Dies sei vorliegend – auch durch Eigenarbeiten des Versicherungsnehmers – der Fall.
André Böttcher
Versicherungsmakler Berlin
RechtsschutzVergleich »
Vorliegend betrieb der geschädigte Versicherungsnehmer nach einem Brand den Wiederaufbau seines Hauses. Im Versicherungsvertrag waren Zusatzbeträge dafür bestimmt, dass der Hausaufbau innerhalb von drei Jahren nach dem Brand erfolgte und dass der zusätzliche Beitrag auch für den Wiederaufbau des Gebäudes verwendet wurde (Neuwertspanne).
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