Wer bei dem Eintritt eines versicherten Ereignisses seiner Gebäudeversicherung gegenüber Posten abzurechnen versucht, die nicht mit dem Schadensereignis in Verbindung stehen, kann den gesamten Versicherungsschutz verlieren; Urteil des Oberlandesgericht Celle vom 25.2.2010 – Az.: 8 U 86/09.
Eine Versicherte hielt eine Gebäudeversicherung inne. Es kam zu einem Wasserschaden nach einem Rohrbruch. Dieser Wasserschaden war auch grundsätzlich von den Versicherungsleistungen der Gebäudeversicherung abgedeckt.
Der Versicherte reichte jedoch zusätzlich zu dem Schaden weitere Positionen als „vermeintlichen Schaden“ ein, den er reguliert sehen wollte, die gar nicht durch den Wasserschaden entstanden waren, sondern schon davor bestanden hatten.
Diese Information erhielt auch die Versicherung nach Prüfung und lehnte eine Regulierung des Schadens als Ganzes mit dem Hinweis ab, der Versicherungsnehmer habe bei Schadensregulierung arglistig getäuscht.
Dieser Argumentation folgten auch die hier entscheidenden Richter im Ergebnis. Grundsätzlich habe der Versicherungsnehmer zwar Anspruch auf den Teil des Wasserschadens, der tatsächlich entstanden ist. Allerdings sei die Leistungsverweigerung der Versicherung rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Verhalten des Versicherungsnehmers sie derart treuwidrig, dass es der Gebäudeversicherung nicht zugemutet werden müsse, den tatsächlichen Schaden zu ersetzen, wenn ihr eigener Versicherungsnehmer versuche einen Betrug zu Lasten der Versicherung zu begehen.
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