Eine Gebäudeversicherung kann berechtigt sein, seine Leistungen an einen Versicherungsnehmer dann drastisch zu kürzen, wenn diesem bei einem Schadensfall grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist; Urteil des Landgericht Essen vom 16.2.2011 – Az.: 9 O 178/09.
Ein Versicherungsnehmer hatte eine Gebäudeversicherung abgeschlossen unter Einschluss des so genannten „Leitungswasserrisikos“. Der Versicherungsnehmer bemerkte in einem Januar einen Wasserschaden, der durch ein „gebrochenes Rohr“ in einer unbewohnten Dachgeschosswohnung entstanden war.
Auch die restlichen Räume des Objektes standen leer. Der Wasserschaden des Versicherungsnehmers belief sich auf mehrere tausend Euro. Diesen Schaden machte er nunmehr bei seiner Gebäudeversicherung geltend. Diese kürzte den Schaden um 70% und zahlte dementsprechend nur 30% der Schadenssumme.
Die Versicherung argumentierte damit, dass der Versicherte den Schaden letztlich selbst verursacht habe, da er wasserführende Leitungen nicht abgesperrt oder entleert habe, wozu er im Winter verpflichtet sei. Dieser Argumentation der Versicherung folgte das hier entscheidende Gericht letztlich.
Der Versicherungsnehmer habe nämlich die Pflichten außer Acht gelassen, die einem jeden hätte einleuchten müssen. Im Winter bestehe die Gefahr von Rohrbrüchen infolge von Vereisung.
Zudem habe der Versicherungsnehmer, gerade wenn er weiß, dass keine andere Mietpartei in dem Objekt ist, auch die Pflicht im Winter zu heizen, um einen Schaden unmöglich werden zu lassen.
Insofern habe der Versicherungsnehmer doppelt – und damit grob fahrlässig – gegen seine vertraglichen Pflichten der Gebäudeversicherung verstoßen (nicht geheizt und Wasser aus Rohren nicht entleert). Dementsprechend war die Kürzung der Zahlung durch die Gebäudeversicherung rechtmäßig.
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