Ein Versicherter einer Wohngebäudeversicherung hat grundsätzlich keine Pflicht regelmäßige Kontrollen an seinen versicherten Objekten vorzunehmen, wenn ihm Vorschäden daran unbekannt sind; OLG Koblenz vom 15.5.2009.
Vorliegend war es zu Sturmschäden am Dach eines versicherten Hauses gekommen. Die Versicherung verweigerte zunächst die Zahlung des Sturmschadens mit der Begründung, es liege ein Fall von Leistungsfreiheit vor, da der Versicherte seinen Kontrollpflichten nicht nachgekommen sei.
Dem schloss sich das erkennende Gericht nicht an.
Grundsätzlich genüge bereits die Ursächlichkeit des Sturms als „Mitursächlichkeit“ bei einem Dachschaden. Zudem könne nur die Kenntnis des Versicherten, dass das Dach in einem – auch schon vor dem Sturm – nicht ordnungsgemäßen Zustand sei, eine Pflicht zu regelmäßigen Kontrollen begründen.
Insofern liege keine zur Leistungsfreiheit der Versicherung berechtigende „Gefahrerhöhung“ durch den Versicherungsnehmer vor.
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