Der Schaden einer Gartenmauer eines Versicherungsnehmers, die durch einen umstürzenden Baum bei einem Sturm beschädigt wird, ist grundsätzlich nicht durch die Gebäudeversicherung zu tragen; Urteil des Oberlandesgericht Koblenz vom 23.9.2011 – Az.: 10 U 148/11.
Ein Versicherungsnehmer hielt eine Gebäudeversicherung inne. Während eines nächtlichen Sturm stürzten auf dem Grundstück des Versicherungsnehmers zwei Fichten um und auf die Backsteinumfriedung des Grundstücks.
Die Gebäudeversicherung wollte diesen Schaden nicht regulieren.
Sie argumentierte vorliegend, eine Mauer sei im Versicherungsvertrag nicht explizit benannt und gehöre deswegen auch nicht zum versicherten Gebäude.
Nach den Versicherungsbedingungen seien nämlich insbesondere nur aufgezählt: Müllboxen, Zäune, Hundezwinger, Gartenhäuschen und Geräteschuppen mit bis zu jeweils fünfzehn Quadratmetern Grundfläche.
Im Ergebnis schlossen sich die Richter dieser Darstellung der Versicherung an. Zu einer Gebäudeversicherung – wie vorliegend – zähle grundsätzlich nur das, was zu der Herstellung eines Gebäudes [Hauses] notwendig ist.
Nur bei diesen notwendigen Bestandteilen handele es sich um wesentliche und damit mitversicherte Gebäudeteile. Vom Versicherungszweck her gehe es zudem um das Wohnen.
Hierfür bedürfe es keiner Mauer. Eine Mauer war auch nicht in den Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung aufgezählt. Dies bringe auch Sinn, um den Versicherungsumfang der Gebäudeversicherung nicht ausufern zu lassen.
Dementsprechend sei die Ablehnung der Kostenübernahme rechtmäßig.
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