Eine Gebäudeversicherung muss nicht unbedingt für den Verlust einer Einbauküche Schadensersatz leisten, wenn diese Küche abhanden kommt, weil der Versicherungsnehmer diese Dritten überlassen hat, Urteil des Oberlandesgericht Bremen vom 26.9.2011 – Az.: 3 U 48/10.
Ein Versicherungsnehmer hatte eine Gebäudeversicherung. Es kam zu einem Dachbrand des Versicherten. Für die Schadenbeseitigung der umfangreichen Feuerschäden war eine spezialisierte Firma durch den Versicherten beauftragt.
Unter anderem wurde deswegen die Einbauküche des Versicherten ausgebaut und zwecks Lagerung bei der beauftragten Brandsanierungs-firma untergestellt.
Nachdem der Schaden beseitigt war, wurden zwar die meisten Teile der Einbauküche zurückgeliefert, nicht jedoch alle Teile (es fehlten u.a. Schränke). Das mit der Sanierung beauftragte Unternehmen behauptete gegenüber dem Versicherten, die Sachen seien irreperabel zerstört und man habe sie deswegen entsorgt.
Deswegen verlangte der Versicherungsnehmer von seiner Gebäudeversicherung diese fehlenden Teile ersetzt zu erhalten. Die Versicherung verweigerte die Regulierung. Auch gerichtlich blieb dem Versicherten der Erfolg verwehrt.
Die hier entscheidenden Richter sahen nach den ihnen vorliegenden Versicherungsbedingungen kein „Abhandenkommen“ als gegeben an.
Vorliegend sei es vielmehr so, dass der Sanierer des Brandes seine Pflichten vernachlässigt habe. Es liege im Risikobereich des Versicherten, wenn dieser Dritten, wie hier der Brandsanierungsfirma, sein Eigentum überlasse.
Im Ergebnis habe hierfür weder eine Gebäudeversicherung noch eine Hausratversicherung einen solchen Schaden zu ersetzen.
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