Grundsätzlich kann der Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung zulässig sein; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.6.2011 – Az.: 1 BvR 429/11.
Hintergrund dieser Entscheidung war die Unzufriedenheit eines Ehepaares. Bei ihnen verdiente der Ehemann erheblich mehr als die Ehefrau. Beim Ehemann waren die vier Kinder privat krankenversichert. Er wollte nunmehr die Kinder – beitragsfrei – bei der gesetzlichen Krankenversicherung der Ehefrau mitversichern lassen.
Wie die Vorinstanzen lehnte das Bundesverfassungsgericht dieses Anliegen hier bereits als unzulässig ab, da es unbegründet sei, so die entscheidenden Richter. Die hier gegebene Ungleichbehandlung verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Grundsätzlich schließt bei verheirateten Eltern das Gesetz eine beitragsfreie Familienversicherung aus, wenn das privat versicherte Elternteil über das höhere Einkommen verfügt.
Da bei nicht verheirateten Elternteilen eine solche Regelung nicht existiert könne zwar grundsätzlich an eine Ungleichbehandlung zu denken sein. Allerdings verweist das Bundesverfassungsgericht insoweit auf die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Grundgesetz (BVerfG, Urteil vom 12.2.2003 – Az.: 1 BvR 624/01).
Eine kontinuierliche Überprüfung, ob eine Lebensgemeinschaft bestehe, immer noch oder wieder bestehe, sei für Krankenkassen nicht leistbar. Zudem sei eine solche Ausschlussregelung, die sich in gleicher Versicherungs- und Einkommenskonstellation auch auf Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erstreckte, für Krankenkassen nicht handhabbar.
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