Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung darf ausgedehnt werden und zwar bis auf ein dreijähriges Überschreiten der Jahres- arbeitsentgeltgrenze; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26.6.2009 – Az.: 1 BvR 706/08.
In dieser vielbeachteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hatte das BVerfG unter anderem darüber zu entscheiden, ob die Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung ausgedehnt werden durfte.
Dies sei grundsätzlich der Fall, so die hier entscheidenden Richter. Grundsätzlich sind Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig.
Hinzu kommt jedoch, dass es eine Versicherungsfreiheit für diesen Personenkreis gab, soweit das jährliche Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag. Nunmehr wurde dieser Zeitraum gesetzlich auf drei Jahre ausgedehnt.
Daraus ist grundsätzlich zu folgern, dass Versicherte, die aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und damit nicht mehr sofort in die private Krankenversicherung wechseln oder in ihr verbleiben können, durch die – wenn auch befristet – angeordnete Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlichrechtlichen Krankenkasse in ihrem Grundrecht der Persönlichkeitsfreiheit betroffen sind.
Allerdings durfte der Gesetzgeber eine solche Regelung erlassen. Die Neuregelung zielt darauf, auch gut verdienende Angestellte für mindestens drei Jahre an die gesetzliche Krankenversicherung zu binden, um hierdurch die Finanzgrundlage der gesetzlichen Krankenversicherung zu stärken. Dies sei ein legitimes gesetzgeberisches Anliegen.
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