Online-Journalisten können grundsätzlich Anspruch auf Versicherung durch die Künstlersozialkasse haben; Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.7.2011 – Az.: B 3 KS 5/10 R.
Ein Online-Journalist begehrte die Aufnahme in die Künstlersozialkasse. Er wollte also festgestellt wissen, dass auch er – als Online-Journalist – unter die Versicherungspflicht durch die Künstlersozialkasse falle. Der klagende Online-Journalist hatte seine Einnahmen überwiegend aus dem Verkauf von Werbeflächen auf seiner Webseite.
Nur in geringem Unfang bestanden seine Honorare aus der Veräußerung verfasster Beiträge. Die Künstlersozialkasse verweigerte dem Journalisten daher die Aufnahme.
Sie war der Auffassung es liege keine Pflichtversicherung des Online-Journalisten vor. Dies sahen die Vorinstanzen im Ergebnis auch so; das Bundessozialgericht folgte der Argumentation der Künstlersozialkasse jedoch nicht.
Es müssten auch Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen auf der Webseite des Journalisten Berücksichtigung finden. So die entscheidenden letztinstanzlichen Richter. Der Online-Journalist übt seine Tätigkeit erwerbsmäßig aus.
Die Einnahmen des Online-Journalisten seien letztlich auch – und dies ist vorliegend erforderlich – „aus einer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit“.
Die Einnahmen aus Werbung und die publizistische Tätigkeit seien untrennbar miteinander verbunden, da sie der Selbstvermarktung dienen. Die Refinanzierung über das Internet der ausgeübten journalistischen Tätigkeit ist notwendige Bedingung für die Arbeit des Online-Journalisten.
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