Ein Krankengeldanspruch eines Versicherungsnehmers an die gesetzliche Krankenversicherung kann auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses bestehen; Urteil des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 14.7.2011 – Az.: L 16 KR 73/10.
Vorliegend war ein Arbeitnehmer am letzten Tag seines Arbeitsverhältnisses vom Arzt krankgeschrieben worden. Er verlangte nun von seiner Krankenversicherung Krankengeld.
Die Krankenversicherung weigerte eine Zahlung mit der Begründung, es liege eben kein Arbeitsverhältnis mehr vor; daher ende auch ihre gesetzliche Zahlungspflicht, da eine Pflicht zur Zahlung erst am ersten Tage nach der Krankheit bestehe und dieser Tag ja bereits das Ende des Arbeitsverhältnisses darstellte. Dem schlossen sich die entscheidenden Richter nicht an.
Die Richter entschieden, dass es ausreichend sei, wenn die Arbeitsunfähigkeit an einem Tag festgestellt worden sei, an dem das Arbeitsverhältnis noch bestanden hat. Weitere Voraussetzung sei, dass die Krankschreibung sich nahtlos an das Arbeitsverhältnis anschließe. Dies sei vorliegend der Fall; daher bestehe ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung des Krankengeldes.
Hinzu komme, dass die Versicherung ihren Versicherungsnehmer auch darauf hinweisen müsse, dass die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit vorzuliegen habe.
Unterlässt die Versicherung diese Aufklärung, sei es sogar unschädlich, wenn einen Versicherungsnehmer einen Tag später einen Arzt aufsucht.
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