Die konkrete Verweisbarkeit (auch konkrete Verweisung genannt) in einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist ein sehr wichtiger Vertragsbestandteil.
Eine konkrete Verweisbarkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung bedeutet, dass der Versicherer den Versicherten auf die tatsächlich ausgeübte berufliche Beschäftigung verweist, die der Versicherte anstatt seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit ausübt und die sowohl seinem Wissen als auch seiner bisherigen Lebensstellung gerecht wird.
Die konkrete Verweisbarkeit der Berufsunfähigkeitsversicherung wird in der Praxis zum Beispiel folgendermaßen in den Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung definiert:
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außerstande ist, ihren vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – auszuüben und sie in dieser Zeit keine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit ausübt. (Vgl. Dialog Allgemeine Bedingungen für die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung ABsBU, §2, Absatz 1 ff.)
Für den Versicherten bedeutet dies – falls er in seinem bisherigen Beruf berufsunfähig wird – dass er seine Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen kann, um so die vereinbarte Rente zu erhalten. Wenn der Versicherte der Berufsunfähigkeitsversicherung allerdings einen anderen gleichwertigen Beruf ausübt, wird die Gesellschaft der Berufsunfähigkeits- versicherung auf diese Tätigkeit verweisen und keine Leistungen zahlen.
Der Versicherer der Berufsunfähigkeitsversicherung kann den Versicherten allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen konkret verweisen: „Als eine der Ausbildung und Erfahrung sowie der bisherigen Lebensstellung wird nur eine solche Tätigkeit angesehen, die keine deutlich geringeren Kenntnisse (…) erfordert und auch in ihrer Vergütung und Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau der bislang ausgeübten beruflichen Tätigkeit absinkt.“ (Vgl. Dialog Allgemeine Bedingungen für die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung ABsBU, §2, Absatz 1 ff.)
Die Gesellschaft der Berufsunfähigkeitsversicherung darf also nur dann konkret verweisen, wenn:
- Der Versicherte der Berufsunfähigkeitsversicherung gleichwertige Kenntnisse hat und weder über- noch unterfordert wird.
- Der Versicherte der Berufsunfähigkeitsversicherung finanziell nicht unzumutbar schlechtergestellt wird, d. h. dass er mind. 75% seines vorigen Einkommens erzielt.
- Die neue Tätigkeit ein gleichwertiges soziales Niveau hat.
Tipp im Tipp
In älteren Verträgen ist es nicht selten der Fall, dass nicht die konkrete- sondern die abstrakte Vereisbarkeit vereinbart wurde. Diese „Altregelung“ – in der Regel betrifft es Berufsunfähigkeitsversicherungsverträge vor dem Beginndatum in 2003 – kann einen erheblichen Nachteil im Leistungsfall darstellen. Oft ist eine Umstellung des aktuellen Vertrages auf die konkrete Verweisbarkeit mit überschaubaren Mehrkosten verbunden. In diesem Zusammenhang ist die parallele Prüfung der Leistunghöhe (Höhe der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente) ebenfalls empfehlenswert.
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